Kokainkauf mit Baseballschläger

Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand erst in der Schlussphase des Betäubungsmittelerwerbs vor dessen Beendigung mit sich führt, auch wenn das Grunddelikt bereits vollendet ist1.

Kokainkauf mit Baseballschläger

Vorliegend war der Erwerb des Kokains im Sinne der rechtsgeschäftlichen Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer2 jedoch bereits abgeschlossen und damit rechtlich beendet, als der Angeklagte den Eingangsbereich seines Hauses betrat, so dass er den Baseballschläger nicht mehr bei der Tat mit sich führte.

Spätestens nachdem der Verkäufer dem Käufer das Kokain übergeben und das Anwesen verlassen hatte, war die Verfügungsgewalt des Käufers gesichert. Er befand sich in seinem Wohnhaus und trug das Rauschgift teilweise sogar an seinem Körper in der Kleidung. Eines zusätzlichen Versteckens oder gar der Weitergabe an die Mittäter bedurfte es zur Sicherung seiner Verfügungsgewalt nicht. Der Käufer war, als er den Eingangsbereich seines Hauses durchschritt, im Besitz des Kokains. Das Mitführen einer Waffe oder eines entsprechenden Gegenstandes beim Besitz der Betäubungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aber gerade nicht3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2015 – 3 StR 357/15

  1. vgl. für den Betäubungsmittelhandel BGH, Beschlüsse vom 14.11.1996 – 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2; vom 05.12 2013 – 2 StR 454/13, NStZ-RR 2014, 82 []
  2. BGH, Urteil vom 10.04.1996 – 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 128[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11; Beschluss vom 12.12 2013 – 5 StR 522/13 2; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN[]
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