Kompensation für überlange Verfahrensdauer – und die Länge der Freiheitsstrafe

Der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Sie richtet sich nicht nach der Höhe der Strafe.

Kompensation für überlange Verfahrensdauer – und die Länge der Freiheitsstrafe

Die im Wege des sog. Vollstreckungsmodells vorzunehmende Kompensation koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab.

Auch das Gewicht der Tat und das Maß der Schuld spielen weder für die Frage, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, noch für Art und Umfang der zu gewährenden Kompensation eine Rolle1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 3 StR 518/14

  1. BGH, Beschlüsse vom 25.10.2011 – 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316, 317 mwN; vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138[]