Konkludenter Eröffnungsbeschluss?

Zwar enthält die Strafprozessordnung keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss; dennoch bedarf es im Hinblick auf seine Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Feststellbarkeit der Beschlussfassung regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung.

Konkludenter Eröffnungsbeschluss?

Erforderlich ist aus Gründen der Rechtsklarheit, dass die Urkunde aus sich heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben1.

Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses führt zu einem Verfahrenshindernis. Insoweit ist das Verfahren mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO einzustellen (§ 206a StPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 29/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2011 – 3 StR 484/10, BGHR StPO § 207 Beschluss 1[↩]