Konkurrenzprobleme beim Besitz verschiedener Betäubungsmittel

Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal.

Konkurrenzprobleme beim Besitz verschiedener Betäubungsmittel

Leistet der Angeklagte bezüglich dieser Betäubungsmittel zugleich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und verklammert die an sich selbständigen Beihilfetaten zur Tateinheit1.

Die Klammerwirkung entfällt nicht dadurch, dass ein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzutritt.

Der Umstand, dass das täterschaftliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge trotz gleicher Strafdrohung im Grundsatz einen höheren Unrechtsgehalt aufweist als der täterschaftliche Besitz und die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge2, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Wiegt – wie hier – nur eines der betroffenen anderen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, bleibt die Klammerwirkung einer Dauerstraftat bestehen3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2015 – 2 StR 266/14

  1. BGH, Beschluss vom 16.07.2013 – 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.1996 – 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 164[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 – 2 StR 70/12, NStZ 2013, 158; Fischer, StGB, 62. Aufl., Vor § 52 Rn. 30[]