Eine parlamentarische Fraktion ist kein „Organ“ der Volksvertretung. Die Korrespondenz eines Strafgefangenen mit einer Fraktion unterliegt daher dem Überwachungsverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG (in Sachsen: § 33 Abs. 4 SächsStVollzG).
Mit dieser Entscheidung stellt sich das Oberlandesgericht Dresden gegen die gegenteilige Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg1. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 03.03.2004 die Ansicht vertreten, dass Schreiben von oder an „Organe des Bundestages oder eines Landtages (Fraktionen, Ausschüsse)“ nicht unter § 29 Abs. 2 StVollzG fielen2. Man sehe keine Veranlassung, das Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen3. Das in Art. 17 GG geschützte Recht, sich mit Petitionen an die „Volksvertretung“ zu wenden, erfordere es nicht, auch den Schriftwechsel mit Organen der Volksvertretung von der Überwachung auszunehmen1.
Das Oberlandesgericht Dresden teilt diese Auffassung, jedenfalls soweit nach ihr auch Parlamentsfraktionen nicht unter das Kontrollverbot fallen sollen, nicht. Schon nach seinem Wortlaut erfasst § 29 Abs. 2 StVollzG (§ 33 Abs. 4 SächsStVollzG) die Korrespondenz nicht nur mit einzelnen Abgeordneten, sondern auch mit – neben hier nicht einschlägigen Behörden – den Volksvertretungen als körperschaftlich strukturierte Verfassungsorgane in ihrer Gesamtheit. Daher lässt es das Oberlandesgericht ausdrücklich offen, inwieweit dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg und der ihm folgenden Kommentarliteratur4 in dieser Absolutheit zugestimmt werden kann, dass die Korrespondenz „mit Organen“ dieser Volksvertretungen vom Kontrollverbot ausgenommen seien. Denn soweit sie am Rechtsverkehr teilnehmen, handeln Volksvertretungen grundsätzlich durch ihre Unterorgane (Ausschüsse, Präsidenten). Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg suggeriert aber zudem durch ihre in Klammer aufgeführten Beispiele zu Unrecht, dass auch parlamentarische Fraktionen „Organe“ in diesem Rechtssinne seien. Zumindest insoweit ist diese Ansicht abzulehnen.
Fraktionen sind vielmehr freiwillige Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die (grundsätzlich) der gleichen Partei angehören (müssen) und mit dem Zusammenschluss den Zweck verfolgen, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer sich aus dem Mandat ergebenden Aufgaben zu unterstützen5. Sie leiten, weil es sich um Zusammenschlüsse von Abgeordneten handelt, ihre Rechtsstellung – wie im vorliegenden Fall im Bundestag – aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ab6. Sie sind damit ein nach § 46 Abs. 1 Abgeordnetengesetz (AbgG) als rechtsfähige Vereinigung anerkannter Teil des (Volksvertretungs-)Organs „Bundestag“. Ihr Handeln kann, im Unterschied etwa zum Präsidenten oder den Ausschüssen, im Rechtssinne nicht dem Bundestag zugerechnet werden7, weshalb sie keine Organe der Volksvertretung darstellen8. Die Herleitung der Rechtsstellung einer Fraktion im Bundestag aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, wonach die Abgeordneten gewählte Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind, gebietet es daher, die Korrespondenz mit dieser nach § 46 Abs. 1 AbgG rechtsfähigen Vereinigung (von Mandatsträgern) gleichfalls unter das Überwachungs- und Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG (§ 33 Abs. 4 SächsStVollzG) fallen zu lassen.
Eine Verpflichtung des Oberlandesgerichts Dresden nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 GVG zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof wegen seiner vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg abweichenden Rechtsmeinung bestand in hier entschiedenen Fall gleichwohl nicht. Die aufgezeigte Rechtsfrage ist für den vorliegenden Fall aus anderweitigen tatsächlichen Gründen nicht entscheidungserheblich: Der Strafgefangene hatte zwar an eine Bundestagsfraktion geschriebenen, das der Briefkontrolle unterworfene Antwortschreiben wies auf dem Briefumschlag allerdings nicht die Bundestagsfraktion, sondern die Parteizentrale als Absender auf.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 14. März 2014 – 2 Ws 81/14
- OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2004 – 3 Vollz (Ws) 9/04[↩][↩]
- ebenso LG Ellwangen, ZfStrVo 1979, 125 und Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl.1999, Rdnr. 18 zu § 29 für Bundestagsfraktionen[↩]
- ebenso: OLG Nürnberg, NStZ 1993, 455 für Schreiben an den Bundespräsidenten[↩]
- vgl. z.B. Joester/Wegner StVollzG 6. Aufl., § 29 Rdnr. 14; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 11. Aufl., § 29 Rdnr. 5[↩]
- vgl. Kretschmar in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz Art. 40 Rdnr. 53[↩]
- BVerfGE 70, 324 [362 f.]; 84, 304 [322][↩]
- BVerfG a.a.O.[↩]
- vgl. auch: Klein in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetzkommentar Loseblatt, Art. 38 Rdnr. 248 m.v.w.N.; derselbe a.a.O., Art. 40 Rdnrn. 82 ff.[↩]









