Kostenlose Auskunft vom Autovermieter

Autovermieter kann für eine von ihm in einem Bußgeldverfahren erteilte Auskunft über den Mieter des Fahrzeugs keine Entschädigung verlangen: die Auskunft ist kostenlos.

Kostenlose Auskunft vom Autovermieter

Die Erteilung einer einfachen Auskunft über den Mieter eines Kraftfahrzeugs durch einen gewerblichen Autovermieter im Bußgeldverfahren stellt regelmäßig keinen entschädigungsfähigen Aufwand i.S.d §§ 20ff JVEG dar. Dies gilt auch dann, wenn der einzelkaufmännisch tätige Zeuge persönlich Halter des fraglichen Fahrzeugs ist.

Die Autovermieterin ist in diesem Fall trotz ihrer Tätigkeit als gewerblicher Autovermieter als natürliche Person Halter des fraglichen Fahrzeugs. Die Problematik der Zeugenfähigkeit juristischer Personen stellt sich daher vorliegend nicht. Sie kann demnach grundsätzlich unter den Voraussetzungen der §§ 19 – 23 JVEG eine Entschädigung für ihre zeugenschaftliche Inanspruchnahme zustehen, soweit die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Die Autovermieterin kann für sich aber eine Entschädigung für Verdienstausfall nicht in Anspruch nehmen. Betrachtet man sie infolge der persönlichen Haltereigenschaft als reine Privatperson, entsteht durch die Beantwortung allenfalls ein Verlust an Freizeit, der aber nach allgemeiner Ansicht über § 22 JVEG nicht entschädigungsfähig ist. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass sie den Aufwand im Zuge ihres Geschäftsbetriebs erbracht hat, liegt ein Verdienstausfall nur dann vor, wenn durch die Erfüllung der Auskunftspflicht der übliche Geschäftsgang gestört wird und dadurch konkrete und belegbare Verdienstminderungen eintreten1. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall und aufgrund der Einfachheit der erteilten Auskunft und der dafür erforderlichen Zeit praktisch ausgeschlossen.

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Der Autovermieterin steht daher allenfalls eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG zu. Diese beträgt 3,- € je Stunde.

Die Gewährung der Vergütung entfällt indes, wenn dem Zeugen durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden ist. Letzteres ist vorliegend aber der Fall. Es handelt sich um eine einfach gelagerte Anfrage zum Mieter eines Fahrzeugs zu einem konkret benannten Zeitpunkt. In einem ordentlich geführten Geschäftsbetrieb kann eine derartige Tatsache innerhalb kürzester Zeit unschwer eruiert und in Anbetracht des Umstands, dass die Autovermieterin, wie aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannt ist, hierzu Formschreiben verwendet, innerhalb weniger Minuten erteilt werden. Die dadurch entstehende Belastung tritt in vergleichbarer Weise in einem Geschäftsbetrieb täglich vielfach durch Kundenanfragen, Werbeanrufe oder sonstige, sozial adäquate Störungen ein. Demnach erleidet die Autovermieterin durch die mit der Beantwortung der Zeugenfrage verbundene Zeitverzögerung keinen Nachteil, der eine Entschädigung für die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht als Zeuge zur Verfügung zu stehen zu rechtfertigen vermag, zumal der Autovermieterin ausweislich der Zeugenanfrage zudem Gelegenheit gegeben wurde, durch Benennung des Fahrzeugführers ihren eigenen Interessen im Sinne der Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage Rechnung zu tragen und die Beantwortung der Zeugenfrage somit auch im eigenen Interesse erfolgte. Letztgenannter Umstand führt auch dazu, dass die Autovermieterin keine Entschädigung nach § 23 JVEG beanspruchen kann, da sie aus den vorgenannten Gründen nicht als Dritte, sondern aufgrund ihrer Haltereigenschaft als Verfahrensbeteiligte zu betrachten ist.

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Amtsgericht Heilbronn, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 32 OWi 8010/11

  1. Hartmann, Kostengesetze, Rn.17 zu § 22 JVEG m.w.N.[]