Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen, nicht (mehr) zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst [1].

Solche Handlungen stehen zwar gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch – soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt – sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit [2].
Dies gilt auch für Akte, die sowohl eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung als auch die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat darstellen: Der Anwendungsbereich und der Strafgrund von § 89a Abs. 1, 2 StGB einerseits und §§ 129a, 129b StGB andererseits sind nicht deckungsgleich; Verstöße gegen diese Vorschriften stehen deshalb zueinander in Idealkonkurrenz [3].
Da Handlungen, wie sie hier in Rede stehen – Absolvierung einer mehrwöchigen Kampf- und Waffenausbildung sowie die Ableistung mit einem Sturmgewehr bewaffneter Wachdienste , in aller Regel jedenfalls die Schlagkraft der Organisation erhöhen, weisen sie als Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand des § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 StGB (und etwa den des § 22a Abs. 1 Nr. 2, 6 KWKG) erfüllen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen deutlich erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt auf und unterfallen deshalb nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit. Vielmehr treten sie – hier idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung der §§ 129a, 129b StGB – neben die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit und stehen in Tatmehrheit zu dieser [4].
Diese konkurrenzrechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass die Strafverfolgung – wie hier gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO geschehen – auf Verstöße gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB beschränkt wird [5].
Zur Verurteilung wegen nur einer Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland kann es in diesen Fällen deshalb in aller Regel nur kommen, wenn die zu der tatbestandlichen Handlungseinheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB in Realkonkurrenz stehenden Taten zuvor nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt worden sind. Nach allgemeinen Grundsätzen können sie nach entsprechendem Hinweis gleichwohl zu Lasten des Angeklagten verwertet werden [6].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 3 StR 355/16
- BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308[↩]
- BGH aaO, S. 311 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.08.2016 – 3 StR 466/15 3 f.[↩]
- BGH aaO, S. 319 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 31.05.2016 – 3 StR 86/16 17[↩]
- Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 154 Rn. 25 mwN[↩]