Die strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an Ausländerbehörde verstößt gegen Meinungsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze bekräftigt, die die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen zu beachten haben. Diese müssen insbesondere berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist.
Der Ausgangsfall
Die Beschwerdeführer sind Mitarbeiter einer Flüchtlingsorganisation, die im Jahre 2010 dem Rechtsamt der Stadt B. sowie einer namentlich genannten Sachbearbeiterin des Rechtsamts anlässlich des „Antirassismustag 2010“ einen im Internet veröffentlichten „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“ „verlieh“.
Die Internetversion dieses Denkzettels lautet wie folgt:
(…) In diesem Jahr geht der DENKZETTEL für strukturellen und systeminternen Rassismus zum Antirassismus-Tag 2010 an das Rechtsamt der Stadt B.
In einer rechtlichen Stellungnahme unterstellt das Rechtsamt der Stadt B. dem gehörlosen Flüchtling Herrn C.1 jahrelange Vortäuschung dieser Gehörlosigkeit, obwohl diese fachärztlich bescheinigt ist. Als Begründung für die Unterstellung dieser Vortäuschung wird dann auch noch die jahrelange sportliche Betätigung von Herrn C. in dem B. Sport-Club … e.V. angeführt (…). Mit dieser Stellungnahme werden absichtlich und bewusst vorliegende Fakten ignoriert, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können.
Hintergrund:
Im Jahre 1999 flieht der gehörlose Herr C. aus Sierra Leone nach Deutschland (…). In B. fand er schnell Anschluss an Mitglieder des Gehörlosenvereins, mit deren Hilfe er die deutsche Gebärdensprache erlernte und mittlerweile auch einige deutsche Wörter lesen und schreiben kann. Seit mehreren Jahren spielt er im B. Sport-Club … e.V. Fußball. (…) In einem gerichtlichen Klageverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis unterstellt das Rechtsamt der Stadt B. ihm nun im Januar 2010, dass er sehr wohl hören könne: „Seine vielfältigen sportlichen Aktivitäten verdeutlichen gleichwohl, dass er durchaus in der Lage ist, sich zu verständigen und auch das Gesagte auf jeden Fall bei einer bestimmten Lautstärke zu verstehen.“
Es ist völlig unverständlich, wie eine solche Unterstellung nach 10 Jahren noch immer zustande kommt, zumal fachärztliche Atteste der Ausländerbehörde vorliegen, welche Herrn C. seine völlige Gehörlosigkeit bescheinigen, abgesehen davon, dass die Argumentation des Rechtsamts jeglicher Logik entbehrt. Außerdem unterstellt das Rechtsamt Herrn C., dass er seine Heimatsprache in Schriftform beherrscht, was daraus abgeleitet wird, dass er in der Lage war, deutsche Buchstaben zu erlernen. (…)
Dem Flüchtlingsrat B. fehlt jegliches Verständnis dafür, wie solche realitätsfernen und jeglicher Logik entbehrenden Rückschlüsse aus Akten getroffen und zur Beurteilung einer Situation eines Menschen herangezogen werden.
Aufgrund dieser unmenschlichen diskriminierenden und jegliche Tatsachen ignorierende Umgangsweise mit dem Flüchtling Herrn C. wird der diesjährige Denkzettel für strukturellen und systemimmanenten Rassismus dem Rechtsamt B., und hier der Sachbearbeiterin Frau B…2 verliehen.
Die Beschwerdeführer waren für dessen Inhalt mitverantwortlich. Die Begründung des „Denkzettels“ kritisierte, dass die Behörde einem Flüchtling wider besseres Wissen eine Vortäuschung seiner fachärztlich bescheinigten Gehörlosigkeit unterstellt habe. Die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits abgegebene Stellungnahme der Stadt habe absichtlich und bewusst vorliegende Fakten ignoriert, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können. Dies stelle eine unmenschliche, diskriminierende und jegliche Tatsachen ignorierende Umgangsweise mit dem Flüchtling dar.
Das Amtsgericht Potsdam verurteilte die Beschwerdeführer wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu Lasten der Sachbearbeiterin3 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €. Die im „Denkzettel“ aufgestellte Tatsachenbehauptung, die Sachbearbeiterin habe wissentlich Tatsachen bei ihren Ausführungen gegenüber dem Verwaltungsgericht verschwiegen, sei nicht erweislich war. Die Beschwerdeführer hätten bei sorgfältiger Recherche erkennen können, dass der Sachbearbeiterin die ärztlichen Stellungnahmen zur Gehörlosigkeit des Flüchtlings nicht vorgelegen hatten und sie somit nicht absichtlich und bewusst Fakten ignoriert habe.
Das Landgericht Potsdam nahm die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß § 313 Abs. 2 StPO nicht zur Entscheidung an und verwarf sie wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig4. Das Landgericht Potsdam ging insbesondere davon aus, dass mit der fraglichen Äußerung die Diffamierung der betroffenen Sachbearbeiterin im Vordergrund gestanden habe und dass die ehrverletzenden Äußerungen nicht in legitimer Weise zur Meinungsbildung beitragen hätten können.
Verstoß gegen die Meinungsfreiheit
Diese gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Die Gerichte verkürzen den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen bereits insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise annehmen, dass es sich um nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB und nicht um überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handele5.
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht6. Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte7. Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise8.
Die Äußerung, dass das Rechtsamt absichtlich und bewusst vorliegende Fakten ignoriere, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können, ist ihrem Sinn und systematischen Kontext nach eine das Hintergrundgeschehen zusammenfassend bewertende Stellungnahme. Die Begriffe „absichtlich“ und „bewusst“ sind als solche schwierige Rechtsbegriffe, die eine wertende Betrachtung erfordern und bei Verwendung in einem nicht juristischen Text einen wertenden Gebrauch nahelegen. Auch finden sich in der anschließenden – im Kern zutreffenden – Schilderung des Hintergrunds neben der Wiedergabe des tatsächlichen Geschehens wertende Begriffe wie „völlig unverständlich“, „jeglicher Logik entbehrend“ oder „unmenschlich diskriminierend“. Mit diesen Begriffen steht der für strafwürdig erachtete einleitende Satz bei Vornahme der gebotenen objektivierenden Betrachtung in einem vorrangigen inhaltlichen Zusammenhang. Dies verkennen die Gerichte, wenn sie zunächst den einleitenden Satz aus dem Gesamtkontext isolieren, um ihn sodann mit der Nennung der Sachbearbeiterin am Ende des Textes zu verknüpfen, und wenn sie daraus schlussfolgern, dass die Beschwerdeführer – zumindest dem Schwerpunkt nach – die dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung aufgestellt hätten, dass die konkrete Sachbearbeiterin absichtlich und wissentlich vor dem Verwaltungsgericht Tatsachen verschwiegen beziehungsweise eine falsche Stellungnahme abgegeben habe. Diese Auslegung ist sinntrennend und sinnverfälschend und wird daher den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
Das Landgericht hat zudem den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit insofern verkürzt, als es die fraglichen Äußerungen offensichtlich als Schmähkritik bewertet hat. Es hat dabei den Begriff der Schmähkritik in verfassungsrechtlich unzulässiger Art und Weise überdehnt und in der Folge die erforderliche Abwägung zwischen dem Ehrschutz einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits zumindest nicht im gebotenen Umfange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Auch hierin liegt ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler9.
Der Begriff der Schmähkritik ist vor dem Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen Systematik bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben10.
Vorliegend befasst sich der streitgegenständliche „Denkzettel“ unzweifelhaft mit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Im Fokus der Kritik steht nicht Frau B. als Person, sondern das Rechtsamt der Stadt B. und Frau B. allein in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin dieses Rechtsamts. Die konkret für strafwürdig erachteten Äußerungen verlieren nicht jeden Sachbezug zum kritisierten Geschehen, mögen sie auch scharf und überzogen sein und mag auch die namentliche Nennung einer Sachbearbeiterin nicht angebracht erscheinen.
Die Ausführungen des Amtsgerichts, das im Rahmen des § 193 StGB eine Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen hat, messen selbst unter der – unzutreffenden – Prämisse einer Tatsachenbehauptung der Meinungsfreiheit nicht genügend Bedeutung bei. Dies gilt auch für die hilfsweisen, knapp gehaltenen Erwägungen des Landgerichts zur Verhältnismäßigkeit. Es ist zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist11. Auch ist in Anbetracht der tatsächlichen gerichtlichen Feststellungen, insbesondere betreffend das Hintergrundgeschehen, das Maß der Ehrverletzung der Sachbearbeiterin nicht derart hoch, dass diese im konkreten Fall die Meinungsfreiheit überwiegen könnte. Dabei erlaubt es die Meinungsfreiheit insbesondere nicht, die Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihnen damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen. Inwieweit vorliegend, worauf das Landgericht zusammenfassend abstellt, die betroffene Sachbearbeiterin mit wahllosen Beschimpfungen, existenzbedrohenden öffentlichen Verdächtigungen oder willkürlichen Abwertungen überzogen oder mundtot gemacht worden sein soll, erschließt sich weder aus den den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen noch aus deren Würdigung.
- Abkürzung im Original[↩]
- im Original mit vollem Nachnamen[↩]
- AG Potsdam, Urteil vom 26.03.2012 – 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11) [↩]
- LG Potsdam, Beschluss vom 08.01.2013 – 26 Ns 95/12[↩]
- vgl. BVerfGE 61, 1, 7 ff.; 90, 241, 247 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 266, 295[↩]
- vgl. BVerfGE 61, 1, 9; 90, 241, 248[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 208, 219; 61, 1, 8 f.; 90, 241, 248[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 266, 294[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 93, 266, 294, 303; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016, 3018[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 266, 293[↩]










