Kumulation von Strafvollzug und Maßregelvollzug – und der vollstreckungsrechtliche Härtefall

Die Maßgaben der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung zur Bestimmung eines vollstreckungsrechtlichen Härtefalls vom 27.03.20121 entziehen sich einer schematischen Anwendung. Im Wege einer Gesamtbetrachtung der vom Bundesverfassungsgericht benannten Prüfkriterien ist im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Kumulation von Straf- und Maßregelvollzug einen mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot unvereinbaren Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten begründet.

Kumulation von Strafvollzug und Maßregelvollzug – und der vollstreckungsrechtliche Härtefall

Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Strafvollstreckung zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person hierin einwilligt. Diese Maßgaben werden bei nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen durch die vollstreckungsverfahrensrechtliche Regelung des § 454b Abs. 3 StPO modifiziert. Danach ist eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StPO erst dann zu treffen, wenn über die Strafrestaussetzung sämtlicher zu vollstreckender Freiheitsstrafen gleichzeitig entschieden werden kann.

Diese gesetzliche Vorgabe wird hier auch nicht durch die – von der Strafvollstreckungskammer nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Reststrafaussetzung mit Recht erwogene2 – Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09 getroffenen Weitergeltungsanordnung überwunden3.

Mit seiner vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16.07.2007 mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit eines erlittenen Maßregelvollzugs mit Freiheitsstrafen zu verrechnen, die nicht mit dem die Maßregelanordnung treffenden nämlichen Urteil verhängt worden sind4.

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Diese gesetzliche Regelung trage einem in Einzelfällen möglicherweise notwendigen Ausgleich zwischen dem im Rechtsstaatsprinzip gründenden Gebot, rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen und damit den staatlichen Strafanspruch zu vollstrecken einerseits und einer übermäßigen Belastung von Verurteilten durch die gesetzlich ausgeschlossene Anrechnung im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen andererseits nicht zureichend Rechnung. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt § 67 Abs. 4 StGB nach der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung mit der Maßgabe fort, dass die im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung verbrachte Zeit in Härtefällen auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen im Strafvollstreckungsverfahren anzurechnen ist5.

Liegen die Voraussetzungen einer nachträglich aus den verfahrensfremden Strafen und der zugleich mit der Maßregel im Urteil verhängten Freiheitsstrafe zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe nicht vor6, ist zur Bestimmung eines vollstreckungsrechtlichen Härtefalls eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. In diese ist eine erhebliche Überschreitung des von den Tatgerichten für schuldangemessen erachteten Freiheitsentzugs ebenso einzustellen wie eine mögliche Entwertung im Rahmen vorwegvollzogenen Maßregelvollzugs erzielten Therapieerfolgs oder der Beitrag, den der Betroffene zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet oder eben – gar im Wege einer Totalverweigerung – nicht geleistet hat7.

Gemessen hieran liegt ein Härtefall im Sinne der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung nicht vor.

Zwar steht der Anwendung der Weitergeltungsanordnung hier nicht schon entgegen, dass diese – anders als in der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahrenskonstellation – einen im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB erlittenen Freiheitsentzug betrifft. Die verfassungsgerichtlich beanstandete Fassung des § 67 Abs. 4 StGB eröffnet für die Vollstreckungsbehörden auch insofern keine andere Handhabe und kann im Einzelfall ebenfalls eine nicht unerhebliche Eingriffstiefe in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erreichen8. Auch ist – worauf die Strafvollstreckungskammer mit Recht hinweist – die Summe der verhängten Freiheitsstrafen durch den insgesamt vom Beschwerdeführer erlittenen Freiheitsentzug noch nicht erreicht.

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Die Maßgaben der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung entziehen sich aber – entgegen der aus dem angegriffenen Beschluss erkennbaren Wertung – einer schematischen Anwendung. Vielmehr ist anhand einer Gesamtschau der vom Bundesverfassungsgericht benannten Prüfkriterien zu ermitteln, ob die – verfassungsgerichtlich dem Grunde nach nicht beanstandete – Kumulation der Folgen von Straf- und Maßregelvollzug im konkreten Einzelfall zu einem übermäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht eines Verurteilten führt. Im Rahmen dieser Abwägung am Maßstab des Übermaßverbots kann einzelnen Umständen mehr oder weniger Gewicht beigemessen werden. Ein die Summe verhängter Freiheitsstrafen signifikant übersteigender Freiheitsentzug mag im Einzelfall geringere Anforderungen an die Gefährdungswahrscheinlichkeit für einen bestehenden Therapieerfolg ebenso rechtfertigen, wie ein besonders eindrucksvoller Therapieerfolg eine von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbare Dauer des Freiheitsentzugs bereits zum gemeinsamen Zwei-Drittel-Zeitpunkt begründen könnte9.

Dies zugrunde gelegt, fehlt es hier an einer übermäßigen Belastung des Beschwerdeführers durch den bislang erlittenen und durch den weiteren Strafvollzug absehbaren Freiheitsentzug. In diese Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht im Einzelnen folgende Erwägungen eingestellt:

Die Dauer des vom Beschwerdeführer erlittenen Freiheitsentzugs erreicht derzeit nicht die Summe sämtlicher erkannter Freiheitsstrafen. Unter Berücksichtigung der Dauer des Maßregelvollzugs auch für verfahrensfremde Freiheitsstrafen sowie der im Ermittlungsverfahren nach § 126a StPO angeordneten einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der gegenwärtig seit dem 28.03.2014 vollstreckten Strafhaft erreicht der Beschwerdeführer gerade den gemeinsamen – hier freilich fingierten – Zwei-Drittel-Zeitpunkt sämtlicher Vollstreckungsgrundlagen.

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Weiter hat das Oberlandesgericht den bisherigen Therapieverlauf und dessen Ergebnisse in den Blick genommen…

Hierbei hat das Oberlandesgericht nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer wegen der dritten bei ihm diagnostizierten Störung (leichte Intelligenzminderung, ICD-10 F 70) teilweise die kognitiven Voraussetzungen für einen optimalen Behandlungsverlauf fehlen könnten. Allerdings wurden auch sämtliche angebotenen Erleichterungen, etwa Merkzettel oder Erinnerungsfunktion im Mobiltelefon, von ihm nicht angenommen. Eine bestimmende willensgetragene Motivation des Beschwerdeführers zu einer Verhaltensänderung und damit nachhaltigen Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung ist vor diesem Hintergrund nur schemenhaft zu erkennen.

Derzeit streitet auch wenig dafür, dass dieser begrenzte Therapieerfolg mit einer signifikanten Wahrscheinlichkeit durch den anstehenden Strafvollzug vereitelt zu werden droht.

Zwar kann der Strafvollzug keine sichere Gewähr dafür bieten, dass in einer Justizvollzugsanstalt – entgegen bestehender, disziplinarrechtlich abgesicherter Verbote – nicht doch Alkohol für die Insassen verfügbar ist. Gleichermaßen kann nicht – gerade vor dem Hintergrund der bislang nur medikamentös erreichten Abstinenz – ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs abermals rückfällig werden könnte.

Der therapeutische Erfolg selbst wird aber nach Bekunden des behandelnden Arztes durch den anstehenden Strafvollzug gleichwohl „nicht vollkommen zerstört“ und die – fortdauernde – Haftsituation für die Alkoholabstinenz durch diesen „nicht nur negativ bewertet“.

Das Oberlandesgericht hat diese Umstände sodann einer Gesamtwürdigung zugeführt. Das Ergebnis dessen belegt keine durch die Haftfortdauer bewirkte übermäßige Härte. In diese Gesamtbetrachtung war namentlich einzustellen, dass die Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs bislang die Summe der für schuldangemessen erkannten Strafen noch um etwa ein Drittel verfehlt. Auch war als Konsequenz einer abgelehnten übermäßigen Härte im Sinne der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung die gesetzliche Bestimmung des § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO in den Blick zu nehmen. Hiernach sind die derzeit – auf Grund eines Widerrufs vollstreckten – Strafreste namentlich aus spezialpräventiven Gründen vorab zu vollstrecken (§ 454b Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9.02.2012 – 5 AR10. Weiter war zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Maßregelvollzugs sicherlich Fortschritte sowohl im Umgang mit seiner Suchterkrankung als auch mit Blick auf sein eingeschränktes Konfliktlösungspotential erzielt hat. Diese weisen indes bislang weder eine besondere Nachhaltigkeit auf noch gehen sie zurück auf eine konstante therapeutische Entwicklung.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 Ws 48 – 52/14 – 1 Ws 48/14 – 1 Ws 49/14 – 1 Ws 50/14 – 1 Ws 51/14 – 1 Ws 52/14 – 1 Ws 48 – 52/14 – 5 OBL 73 – 77/14 – 1 Ws 48/14 – 5 OBL 73/14 – 1 Ws 49/14 – 5 OBL 74/14 – 1 Ws 50/14 – 5 OBL 75/14 – 1 Ws 51/14 – 5 OBL 76/14 – 1

  1. BGBl. I, S. 1021[]
  2. a.A. wohl OLG Braunschweig, Beschluss vom 31.03.2014 – 1 Ws 47/14, wobei die hierfür in Bezug genommene verfassungsgerichtliche Vorgabe ersichtlich nur den Fall der Vollverbüßung erfassen dürfte[]
  3. BGBl.2012 I S. 1021[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372 = NJW 2012, 1784, 1786; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6.11.2013 – 2 BvR 1066/13, BeckRS 2013, 59944[]
  5. BVerfG, a.a.O., S. 1788 Tz. 87, 71, 63; durch das Gesetz zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12 2012 [BGBl. I, S. 2425] allerdings nicht aufgegriffen[]
  6. vgl. hierzu BVerfG, a.a.O., S. 1786 Tz. 66; OLG München, Beschluss vom 31.03.1987 – 1 Ws 735/86, NStZ 1988, 93, 94[]
  7. BVerfG, a.a.O., S. 1787 Tz. 71[]
  8. vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 19.12 2013 – 2 Ws 215/13 sowie ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2014 – III-2 Ws 69-71/14, BeckRS 2014, 04186; OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2013 – 1 Ws 91/13, BeckRS 2013, 05519; OLG Nürnberg, Beschl., 22.11.2012 – 2 Ws 461/12, BeckRS 2012, 24771[]
  9. anders wohl OLG Nürnberg, a.a.O.[]
  10. VS) 40/11, BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, 1017[]
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