Kurze Freiheitsstrafe – und ihre Begründung

Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB gilt auch für die einer Gesamtstrafenbildung unterliegenden Einzelstrafen.

Kurze Freiheitsstrafe – und ihre Begründung

Werden als Einzelstrafen jeweils Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt, sind diese Strafaussprüche rechtsfehlerhaft, wenn in den Urteilsgründen weder ausdrücklich noch nach dem Gesamtzusammenhang Umstände dargetan sind, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich machen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 3 StR 514/19

  1. vgl. allgemein BGH, Urteil vom 08.04.2004 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554; Beschluss vom 23.11.2017 1 StR 150/17, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 9[]