Lebenslänglich – auch noch nach 52 Jahren?

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden erfolgreich, die sich gegen die Ablehnungen von Anträgen  eines im Jahr 1972 wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Häftlings auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung richteten.

Lebenslänglich – auch noch nach 52 Jahren?

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Koblenz1 und des Oberlandesgerichts Koblenz2 verletzen den beschwerdeführenden Inhaftierten in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, weil die Fortdauer der Freiheitsentziehung nicht in einer Weise begründet worden ist, die den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt.

Der Ausgangssachverhalt

Der im Jahr 1944 geborene Beschwerdeführer, ein wegen Mordes an einer Frau und deren Tochter rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter, befand sich seit Juni 1970 in Untersuchungs- und sodann in Strafhaft. Nachdem er die Taten zunächst eingeräumt hatte, widerrief er in der Folgezeit sein Geständnis.

Ab dem Jahr 1991 befand sich der Beschwerdeführer im offenen Vollzug. In den folgenden Jahren wurde er jedoch mehrfach in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt, weil bei ihm wiederholt pornografisches Material und weitere unerlaubte Gegenstände aufgefunden worden waren.

Im Jahr 1997 stellte das Landgericht Koblenz fest, dass die besondere Schwere der Schuld des Beschwerdeführers die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht mehr gebiete. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung lehnte es gleichwohl ab, da eine günstige Gefahrenprognose nicht gestellt werden könne.

In den ersten Jahren des Vollzugs verhielt sich der Beschwerdeführer beanstandungsfrei. Im Jahr 1989 wurde er wegen des Besitzes eines Fernglases erstmals disziplinarisch negativ erwähnt. Ab September 1991 befand er sich im offenen Vollzug.1992 wurden ihm mehrere Hafturlaube gewährt. Im selben Jahr führte ein erneuter Regelverstoß – es wurden zehn bis zwölf Pornohefte, zum Teil mit sogenannter Hardcore-Pornographie, unter seiner Matratze gefunden – zu dessen Beendigung. Im Jahr 1995 war er zunächst wieder Freigänger, bevor er im selben Jahr eine eigene Wohnung bezog.

Im Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt, nachdem bei einer Durchsuchung seiner Wohnung unerlaubte Gegenstände (30 kommerzielle Pornovideokassetten, deutlich über 300 Pornohefte, eine Kiste mit pornographischen Darstellungen, Damenunterwäsche, 8 Rollen Klebeband, 51 Kabelbinder, 28 Paar Stoffhandschuhe, ein Fernglas, etwa 100 ausgeschnittene Köpfe von Frauen aus Zeitschriften und selbst angefertigte Pornographien sowie 150 selbst aufgenommene Videokassetten mit zum Teil [soft-]pornographischen Filmen) gefunden worden waren. 

Im Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer für ein knappes Jahr zurück in den offenen Vollzug verlegt. Nach erneutem Auffinden mehrerer DVDs mit pornographischen Inhalten, größerer Geldbeträge, 18 verschiedener Versionen von Schnüren und einer Digitalkamera im Staufach seines Motorrollers wurde er im Mai 2012 in den geschlossenen Vollzug rückverlegt. Seit dem 28.03.2017 befindet sich der Beschwerdeführer erneut im offenen Vollzug. Zwei gewährte Langzeitausgänge absolvierte er beanstandungsfrei.

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten im Februar 2019 zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer psychosexuelle Auffälligkeiten in Form intensiver sexuell devianter Interessen, Phantasien und Impulse sowie eines gesteigerten sexuellen Verlangens festzustellen seien. Nach seiner Einschätzung liege das wesentliche Risiko beim Beschwerdeführer nahezu ausschließlich im Bereich der Sexualdelinquenz. Eine inhaltlich sinnvolle Exploration der Tatvorwürfe habe nicht stattfinden können, weil der Beschwerdeführer die Anlasstaten leugne und nicht in der Lage und/oder Willens gewesen sei, über innere Vorgänge Auskunft zu geben. Bei der Einschätzung des Rückfallrisikos sei der Sachverständige auf empirische Erkenntnisse angewiesen gewesen, die im konkreten Fall jedoch wenig Aussagekraft besessen hätten. Die individuell angepasste Risikoeinschätzung gestalte sich schwierig, weil der Beschwerdeführer keine diagnostisch und prognostisch verwertbaren Informationen zur Verfügung gestellt habe. Im Ergebnis nahm der Sachverständige an, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Hoch-Risiko-Gruppe zu zählen sei. Ein mit dem Begriff des „Restrisikos“ zu beschreibendes Gefährdungspotential sei niemals auszuschließen; dieses sei aber vergleichsweise niedrig. Eine weitere Abnahme des Rückfallrisikos durch intramurale Maßnahmen sei kaum vorstellbar. Der Widerrufsdruck bei einer Entlassung zur Bewährung könne präventiv wirken, da der Beschwerdeführer kein impulsiv handelnder Straftäter sei. Das Restrisiko weiterer Sexualstraftaten könne durch geeignete Weisungen weiter reduziert werden. In Betracht zu ziehen seien eine langfristige und regelmäßige sozialarbeiterische Betreuung, die auch eine kontrollierende Funktion zu erfüllen habe, die Untersagung jeglichen voyeuristischen Verhaltens und des Besitzes von Gegenständen, die für voyeuristische Zwecke eingesetzt werden könnten sowie eine regelmäßige dahingehende Untersuchung seiner Wohnräume.

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Die Beschlüsse der Fachgerichte

Im Mai 2019 lehnte das Landgericht Koblenz – Große Strafvollstreckungskammer Diez – einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ab. Es bestehe eine geringe Gefahr, dass der Beschwerdeführer künftig schwere Straftaten begehen werde3. Er sei aufgrund seiner rigiden Verweigerungshaltung in Bezug auf die sexuelle Devianz nicht hinreichend einschätzbar. Verbleibende Zweifel hinsichtlich einer günstigen Prognose gingen zu seinen Lasten.

Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet4. Zugunsten des Beschwerdeführers spreche zwar, dass er sich seit März 2017 wiederum im offenen Vollzug bewährt habe. Dem stehe aber die fehlende Aufarbeitung der Anlasstaten gegenüber. Dass die Persönlichkeitsdefizite, die auch den Anlassmorden zugrunde gelegen hätten, unbearbeitet seien, müsse sich prognostisch ungünstig auswirken. Weiterhin sei ein sozialer Empfangsraum, der ausreichende Kontrollmöglichkeiten biete, bislang nicht vorhanden.

Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 22.01.2021 lehnte das Landgericht Koblenz wiederum die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ab5. Auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Koblenz erneut als unbegründet6.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an und gab ihnen statt; die zulässigen Verfassungsbeschwerden seien offensichtlich begründet, die fachgerichtlichen Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG:

Lebenslage Freiheitsstrafe – und die menschenwürdige Strafvollstreckung

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Aussetzungsentscheidungen sind mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht vereinbar.

Zu den Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance verbleibt, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können7. Mit der Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn bestünde, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können8. Die Regelung des § 57a StGB konkretisiert in der Strafvollstreckung den Schutz der Menschenwürde. Es träfe deren Kern, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung auf Freiheit aufgeben müsste und damit von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilt würde7.

Die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung einer lebenslangen Freiheitsstrafe betrifft den Entzug der persönlichen Freiheit des Strafgefangenen und berührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person9. Das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat einen hohen Rang. Einschränkungen sind nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen denkbar10.

Ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB zur Bewährung auszusetzen ist, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Die dem Strafvollstreckungsrichter abverlangte Entscheidung gebietet eine prognostische Bewertung und eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung, die ureigene richterliche Aufgabe sind. Die insoweit dem Strafvollstreckungsrichter übertragene Abwägung verletzt nicht schon dann die Grundrechte des Verurteilten, wenn die in Bezug auf die hier notwendigerweise allgemein gehaltenen normativen Vorgaben des einfachen Rechts vorgenommene fachrichterliche Würdigung fragwürdig sein mag. Das Bundesverfassungsgericht prüft diese Entscheidung nicht in jeder Hinsicht nach und hat insbesondere nicht seine eigene Wertung des Einzelfalls nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. In derartigen Fällen lässt sich vielmehr eine Grundrechtsverletzung nur feststellen, wenn der zuständige Vollstreckungsrichter entweder nicht erkannt hat, dass in seine Abwägung Grundrechte einwirken, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte beruht. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls beurteilen11.

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Aus der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts folgt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße die Anordnung und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beherrscht12. Danach verlangt das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit. Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen13.

Danach bedarf es bei der Entscheidung über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe von Verfassungs wegen einer Gesamtwürdigung, die die von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs ins Verhältnis setzt. Dabei sind die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Umstände zu berücksichtigen14.

Auf der einen Seite hat der grundsätzliche Freiheitsanspruch des Verurteilten wegen der regelmäßig zurückgelegten langen Haftzeit großes Gewicht15. Daher schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung „unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit“ es mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird. Die Vertretbarkeit des Restrisikos ist dabei nicht allein von den im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgütern abhängig, sondern auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit. Daher steht auch bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher auszuschließen ist, der Aussetzung nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch konkrete Tatsachen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen16.

Auf der anderen Seite verlangt die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Bei Straftaten, die wie der Mord (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, kommt dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung für die Frage zu, ob es verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Daher kommt in diesen Fällen eine bedingte Entlassung nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, ist für eine Aussetzung kein Raum17.

Ein gewisses Risiko von Straftaten nur mittleren oder geringeren Gewichts steht der Restaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht dauerhaft entgegen. Denn im Unterschied zu der zeitigen Freiheitsstrafe, bei der am Strafende trotz negativer Prognose eine Entlassung erfolgt, würde die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe mit zunehmender Dauer ihrer Vollstreckung gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn von dem Verurteilten nur mittelschwere Straftaten drohen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit zunehmendem Alter des Verurteilten oder zunehmender Vollzugsdauer die Tatsituation und Umstände der Tat gegenüber dem Vollzugsverhalten und der augenblicklichen Lebenssituation des Verurteilten an prognostischer Bedeutung verlieren können18.

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Wenn eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, ist der weitere Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich, um die Allgemeinheit zu schützen. Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt darüber hinaus aber auch dann die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung keine günstige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Es ist verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zulasten des Verurteilten gehen19.

Nach langjährigem Freiheitsentzug kann die gerichtliche Prognose außerordentlich schwierig sein. Dem Strafvollstreckungsrichter ist die Aufgabe übertragen, hier in besonders verantwortungsvoller Weise einerseits dem berechtigten Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung zu tragen, andererseits darauf zu achten, dass die dem Einzelnen von Verfassungs wegen zukommende Chance, seine Freiheit wiederzugewinnen, realisierbar bleibt. Dabei hat er auch die mögliche Wirkung von Weisungen sowie der Betreuung durch einen Bewährungshelfer zu berücksichtigen20.

Vollzugslockerungen haben für die zu treffende Prognoseentscheidung besondere Bedeutung. Für den Richter erweitert und stabilisiert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Verurteilten zuvor Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Bei langdauernden Freiheitsentziehungen zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten21.

Darüber hinaus folgen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfahrensrechtliche Anforderungen, die mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung steigen22. Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt und die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet, hat das Gericht bei einer Aussetzungsentscheidung sich von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis zu bemühen und die für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte näher darzulegen23. Mit zunehmender Dauer einer Freiheitsentziehung verengt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters und wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst und sich nicht mit allgemeinen, knappen Wendungen begnügt. Vielmehr muss er seine Bewertung substantiiert offenlegen. Nur anhand einer solchen Begründung ist es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag24. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn es in die richterliche Bewertung Eingang findet, dass trotz des Ausschöpfens der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel die Zuverlässigkeit der Prognose mit großen Unsicherheiten behaftet ist25. Dies entbindet den Richter jedoch nicht von einer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigenden und der Dauer der Freiheitsentziehung angemessenen Begründung seiner Prognose- und Abwägungsentscheidung.

Die hier verwehrte Strafrestaussetzung

Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. Sie verfehlen die sich vorliegend aus der sehr langen Dauer der Freiheitsentziehung ergebenden Anforderungen an die Begründungstiefe der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Juni 1970 in Haft. Bereits im November 1997 hatte das Landgericht Koblenz festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht mehr gebiete. Angesichts der Haftdauer von rund 49 Jahren bereits im Zeitpunkt des ersten angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Koblenz vom 17.05.2019 bedurfte die Aussetzungsentscheidung vorliegend eingehender, sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigender Begründung.

Die Fachgerichte haben in den angefochtenen Entscheidungen darauf verwiesen, dass Ursache der Anlasstaten nach den sachverständigen Feststellungen eine sexuelle Devianz und besondere Dranghaftigkeit des Beschwerdeführers sei. Dieses Persönlichkeitsdefizit sei infolge der Tatleugnung bisher unbearbeitet. Da der Beschwerdeführer keine verwertbaren Einblicke in sein Innenleben zulasse, gingen verbleibende Zweifel hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu seinen Lasten. Hinzu komme das Fehlen eines sozialen Empfangsraums in der Form einer aufnahmebereiten betreuten Wohneinrichtung im Umfeld von (…). Verfassungsrechtlich ist gegen diese Erwägungen nichts zu erinnern.

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Gleichwohl genügen die angegriffenen Beschlüsse den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht, weil sie weitere prognose- und abwägungsrelevante Gesichtspunkte nicht oder nur unzureichend berücksichtigen.

Die Fachgerichte verhalten sich bereits nicht zu dem Lebensalter des Beschwerdeführers und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten. Dabei ist davon auszugehen, dass angesichts der außerordentlichen Länge der Vollzugsdauer die Gefahr künftiger (Sexual-) Straftaten von nur geringem oder mittlerem Gewicht einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr entgegenstehen dürfte. Zutreffend stellen die Fachgerichte daher bei ihrer Gefahrenprognose auf das Risiko von den Anlassdelikten vergleichbaren Straftaten ab.

Insoweit ist aber in Rechnung zu stellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begehung der Anlassdelikte im (…) 1970 erst 25 Jahre alt war. Selbst wenn das dabei zutage getretene Persönlichkeitsdefizit in Form einer sexuellen Devianz und gesteigerten sexuellen Verlangens unbearbeitet geblieben ist, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass nach Vollendung des 75. Lebensjahres die sexuelle Dranghaftigkeit des Beschwerdeführers in einem Maße fortbesteht, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung vergleichbarer, gegen das Leben gerichteter Sexualstraftaten als gegeben angesehen werden kann.

Trotzdem fehlt es im Rahmen der Gefahrenprognose der Fachgerichte an einer Auseinandersetzung mit dem Lebensalter des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die von ihm ausgehenden Risiken künftiger Straftaten. Die Gerichte verweisen lediglich darauf, dass angesichts der Bedrohung des Rechtsguts Leben allein die extreme Länge der Vollzugsdauer eine Bewährungsaussetzung nicht zu rechtfertigen vermöge. Dies ist aber eine der Gefahrenprognose nachgelagerte Frage und entbindet nicht von der Prüfung, ob trotz des mittlerweile erreichten Lebensalters vom Beschwerdeführer überhaupt noch ein relevantes – wenn auch nur in geringem Umfang erhöhtes – Risiko der Begehung von gegen das Leben gerichteten Sexualstraftaten ausgeht, dem auch nicht durch geeignete Auflagen und Weisungen entgegenwirkt werden kann. Soweit die Fachgerichte sich an dahingehenden Feststellungen dadurch gehindert gesehen haben sollten, dass auch das Gutachten des Sachverständigen (…) sich zur Bedeutung des Lebensalters des Beschwerdeführers für die Wahrscheinlichkeit künftiger gegen das Leben gerichteter Sexualstraftaten nicht dezidiert verhält, hätte es nach dem Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung gegebenenfalls ergänzender Einholung sachverständigen Rates bedurft.

Nichts anderes ergibt sich, soweit die Fachgerichte darauf verweisen, die besondere Dranghaftigkeit des Beschwerdeführers sei während seiner Inhaftierung immer wieder zum Vorschein gekommen, da sämtliche Regelverstöße im Zusammenhang mit seiner Sexualität gestanden hätten. Zuzugestehen ist den Fachgerichten insoweit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1989 wegen des Besitzes eines Fernglases auffiel und in den folgenden Jahren mehrfach in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt wurde, weil bei ihm pornografisches Material, Damenunterwäsche, Kabelbinder, Klebeband, ein Fernglas und eine Digitalkamera aufgefunden wurden. Zwar mag dies für den Fortbestand der Persönlichkeitsdefizite in Form einer sexuellen Devianz und besonderen Dranghaftigkeit sprechen. Dass damit aber ungeachtet der extrem langen Vollzugsdauer und des fortgeschrittenen Lebensalters des Beschwerdeführers das Risiko weiterer gegen das Leben gerichteter sexueller Straftaten verbunden wäre, erschließt sich vorliegend nicht ohne Weiteres.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Besitz der aufgefundenen Gegenstände für sich genommen keinen Aufschluss über die Gefahr künftiger besonders schwerer Sexualstraftaten zu geben vermag. Auch liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während der mehrjährigen Phasen des offenen Vollzugs, in denen er teilweise über eine eigene Wohnung verfügte, den Anlasstaten vergleichbare oder auch nur sonstige Straftaten begangen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den seit 2017 erneut angeordneten offenen Vollzug –  soweit ersichtlich – bisher beanstandungsfrei absolviert hat. Vor diesem

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Hintergrund fehlt es letztlich an einer ausreichenden Begründung für die Annahme, das Vollzugsverhalten belege eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr einer erneuten gegen das Leben gerichteten Sexualstraftat, die in relevantem Umfang das dahingehende nicht ausschließbare Restrisiko überschreitet.

Nicht nachvollziehbar sind darüber hinaus die Ausführungen des Landgerichts Koblenz im Beschluss vom 22.01.2021 zur Bewertung des Umstands, dass der Beschwerdeführer zwei Langzeitausgänge ordnungsgemäß durchgeführt hat. Das Landgericht beschränkt sich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe erkannt, dass eine Entlassung perspektivisch nur realisierbar sei, wenn er sich beanstandungsfrei führe. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch künftige Langzeitausgänge beanstandungsfrei absolvieren werde. Das Landgericht misst damit der erfolgreichen Durchführung von angeordneten Lockerungsmaßnahmen keinerlei Aussagewert zu. Dies ist mit dem Grundsatz, dass Vollzugslockerungen für eine zutreffende Prognoseentscheidung besondere Bedeutung zukommt21, nicht vereinbar. Die Verfahrensweise des Landgerichts dürfte zur Folge haben, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls die erfolgreiche Durchführung von Lockerungsmaßnahmen nicht zu einer Verbesserung der Chance auf Wiedererlangung seiner Freiheit führen würde. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine menschenwürdige, die realistische Chance der Entlassung aus der Haft aufrechterhaltende Strafvollstreckung entspricht dies nicht.

Schließlich setzen sich die Fachgerichte in den angegriffenen Beschlüssen unzureichend mit der Frage einer möglichen Reduzierung des verbliebenen Risikos der Begehung erneuter Sexualstraftaten des Beschwerdeführers durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen im Rahmen einer Aussetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe zur Bewährung auseinander.

Sie beschränken sich insoweit auf die Feststellung, dass ein geeigneter sozialer Empfangsraum fehle, weil der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine Unterbringung in einer betreuten Wohnform außerhalb des im bekannten sozialen Umfelds im Raum (…) zu akzeptieren, und es in diesem Raum an einem entsprechenden Angebot fehle. Daher könne das Risiko weiterer Straftaten nicht durch geeignete Weisungen aufgefangen werden.

Die Gerichte lassen dabei außer Betracht, dass der Sachverständige (…) ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer kein impulsiv handelnder Straftäter sei. Das Restrisiko weiterer Straftaten könne daher durch geeignete Weisungen reduziert werden. Als solche seien eine regelmäßige sozialarbeiterische Betreuung mit kontrollierenden Funktionen, die Untersagung des Besitzes von Gegenständen, die für voyeuristische Zwecke eingesetzt werden können, und eine dahingehende regelmäßige Untersuchung der Wohnung in Betracht zu ziehen.

Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass aus Sicht des Sachverständigen die Überführung in eine betreute Wohnform die einzige Möglichkeit darstellt, um im Rahmen eines Entlassungssettings die Gefahr künftiger schwerer Sexualstraftaten des Beschwerdeführers auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzieren. Dem entspricht, dass der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht Koblenz am 3.05.2019 auf Nachfrage zum Fehlen einer entsprechenden Einrichtung im Raum (…) ausgeführt hat, dass ein „kontrollierender Aspekt“ beim Beschwerdeführer zwingend erforderlich und deshalb eine Entlassung in ein gewöhnliches Seniorenheim nicht ratsam sei. Bei der weiteren Anhörung vor dem Oberlandesgericht Koblenz am 9.12.2019 lehnte der Sachverständige eine Entlassung in ein eigenständiges Wohnen nicht kategorisch ab. Zu diesem Zeitpunkt verfolgten der Beschwerdeführer und die Justizvollzugsanstalt allerdings den Plan eines freiwilligen Verbleibs beziehungsweise einer Aufnahme in den Wohneinrichtungen der Justizvollzugsanstalt. Eine solche Variante hielt der Sachverständige für begrüßenswert. Dass der Sachverständige für den Fall, dass eine Unterbringung auf dem Anstaltsgelände nicht infrage kommt, zu der Auffassung gelangt wäre, das verbleibende Restrisiko einer Entlassung unter strengen Bewährungsweisungen in eine eigene Wohnung könne nicht verantwortet werden, kann dem nicht entnommen werden.

Ergänzend in Rechnung zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer während der Phase des offenen Vollzugs, in der er für einen längeren Zeitraum über eine eigene Wohnung verfügte, nicht durch einschlägige Straftaten auffällig geworden ist.

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September 2015 im Monatsrückblick

Vor diesem Hintergrund wäre es ungeachtet des Umstands, dass eine aufnahmebereite betreute Wohneinrichtung im Raum (…) nicht zur Verfügung steht und der Beschwerdeführer – angesichts seines Alters nachvollziehbarerweise – weiter entfernte Angebote ablehnt, Sache der Gerichte gewesen, sich mit der Möglichkeit einer Bewährungsaussetzung unter ausreichend risikominimierenden Auflagen gesondert zu befassen. Es erscheint – nicht zuletzt auch angesichts der erfolgreich absolvierten Langzeitausgänge – nicht von vornherein ausgeschlossen, dass angesichts der dem Beschwerdeführer durch den Sachverständigen attestierten fehlenden Impulsivität die Möglichkeit besteht, durch Bewährungsauflagen eine begleitende und kontrollierende Struktur zu schaffen, die die Gefahr erneuter, gegen das Leben gerichteter Sexualstraftaten auf das unvermeidbare Mindestmaß beschränkt. Auch dazu verhalten die Gerichte sich in den angegriffenen Entscheidungen nicht in dem angesichts der Vollzugsdauer gebotenen Umfang.

Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob verbleibende Zweifel hinsichtlich des Risikos künftiger Straftaten im Rahmen der Entscheidung nach § 57a StGB jedenfalls dann nicht zum Nachteil des Verurteilten gewertet werden dürfen, wenn die besondere Schwere der Schuld eine Fortsetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr gebietet. Ungeachtet der im Bereich der Sicherungsverwahrung geltenden Regelung des § 67d Abs. 3 StGB hat das Bundesverfassungsgericht es bislang nicht beanstandet, wenn Zweifel an einer günstigen Prognose im Rahmen der Strafaussetzungsentscheidung nach § 57a StGB zulasten des Gefangenen gewertet werden26.

Folgen im konkreten Fall

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG war daher festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Koblenz und des Oberlandesgerichts Koblenz den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Die jeweils letzten Beschlüsse des Landgerichts Koblenz und des Oberlandesgerichts Koblenz waren aufzuheben und die Sache an das Landgericht Koblenz zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2023 – 2 BvR 117/20 – 2 BvR 962/21

  1. LG Koblenz, Beschlüsse vom 17.05.2019 – 7a StVK 55/18; und vom 22.01.2021 – 7a StVK 58/20[]
  2. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 09.12.2019 – 2 Ws 474/19; und vom 29.04.2021 – 2 Ws 162/21[]
  3. LG Koblenz, Beschluss vom 17.05.2019 – 7a StVK 55/18[]
  4. OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2019 – 2 Ws 474/19[]
  5. LG Koblenz, Beschluss vom 22.01.2021 – 7a StVK 58/20[]
  6. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2021 – 2 Ws 162/21[]
  7. vgl. BVerfGE 45, 187 <245> 64, 261 <272> 72, 105 <113>[][]
  8. vgl. BVerfGE 45, 187 <228 f.>[]
  9. vgl. BVerfGE 29, 312 <316> 86, 288 <326>[]
  10. vgl. BVerfGE 86, 288 <326>[]
  11. vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> 72, 105 <114 f.> 74, 102 <127> BVerfGK 15, 390 <396 f.> BVerfG, Beschluss vom 15.11.2021 – 2 BvR 336/20, Rn. 26; stRspr[]
  12. vgl. BVerfGE 117, 71 <95 f.> m.w.N.; stRspr[]
  13. vgl. BVerfGE 70, 297 <315> 109, 133 <159> 117, 71 <97 f.> BVerfGK 15, 390 <397> stRspr[]
  14. vgl. BVerfGE 117, 71 <98>[]
  15. vgl. BVerfGE 70, 297 <315>[]
  16. vgl. BVerfGE 117, 71 <98 f.> m.w.N.[]
  17. vgl. BVerfGE 117, 71 <99 f.> m.w.N.[]
  18. vgl. BVerfGE 117, 71 <100> m.w.N.[]
  19. vgl. BVerfGE 117, 71 <100 f.>[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.1991 – 2 BvR 1327/89 22 m.w.N.[]
  21. vgl. BVerfGK 15, 390 <398 ff.> m.w.N.[][]
  22. vgl. BVerfGE 109, 133 <162>[]
  23. vgl. BVerfGE 117, 71 <106 f.> m.w.N.[]
  24. vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.> 117, 71 <109>[]
  25. vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.> 117, 71 <108>[]
  26. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.1991 – 2 BvR 1327/89 21; Beschluss vom 17.05.2011 – 2 BvR 942/11, Rn. 26[]

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  • Justizvollzugsanstalt: Falco