Neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig.

Nach der bis zum 27.08.2002 geltenden Fassung der Vorschrift des § 66 StGB war die Anordnung von Sicherungsverwahrung nur neben zeitiger Freiheitsstrafe zulässig. Nach Kritik der Rechtsprechung an dieser Regelung1 hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.20022 das Wort „zeitig“ aus allen Absätzen des § 66 StGB gestrichen, um auch die lebenslange Freiheitsstrafe vom Anwendungsbereich der Regelung zu erfassen3. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Sicherungsverwahrung vom 04.05.20114 wurde diese gesetzgeberische Entscheidung nicht berührt, da sich die Bedenken des Gerichts ausdrücklich nur auf die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den vorhergehenden Strafvollzug, nicht aber auf die formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen des § 66 StGB bezogen. In Anbetracht der eindeutigen Gesetzesfassung und des dahinterstehenden gesetzgeberischen Willens entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Fall des § 66 Abs. 1 StGB, der dem Tatgericht bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen kein Ermessen einräumt, zulässig ist, ohne dass dem die Maßgaben der Erforderlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit entgegenstünden5. Dafür spricht insbesondere auch, dass es Fallkonstellationen gibt, in denen ein umfassender Schutz der Allgemeinheit ohne eine Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gewährleistet wäre. Würde bei einem gefährlichen Hangtäter auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit Rücksicht auf eine gleichzeitig ausgesprochene lebenslange Freiheitsstrafe verzichtet, könnte die gebotene Maßregelanordnung aufgrund des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht mehr nachgeholt werden, wenn es auf ein oder mehrere lediglich zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel zum Wegfall der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt und nur noch auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird. Gleiches kann sich aufgrund § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem – seltenen, aber möglichen – Fall ergeben, dass das Urteil in einem zugunsten des Verurteilten geführten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird und in der erneuten Hauptverhandlung an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe tritt6.
Soweit das Gesetz in § 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 StGB die Anordnung der Maßregel in das Ermessen des Tatgerichts stellt, hat der Bundesgerichtshof deren Zulässigkeit neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat er in bisherigen Entscheidungen jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung verlangt, ob für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein Bedarf besteht7. In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 01.06.20138 weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit9 zu entscheiden war10, wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen11. Diese Judikatur kommt vorliegend nicht zum Tragen, da die Anlasstaten zum Nachteil des Zeugen B. und des Geschädigten H. nach dem 31.05.2013 begangen worden sind und somit gemäß Art. 316f Abs. 1 EGStGB die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der ab dem 1.06.2013 geltenden Fassung Anwendung finden.
Die im Rahmen der Ermessensentscheidung angestellten Erwägungen des Landgerichts zu den erwartenden Wirkungen eines langjährigen Vollzugs und den mit fortgeschrittenem Lebensalter erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen waren vorliegend ebenfalls frei von Rechtsfehlern12.
Auch die Entscheidung des Landgerichts, die Sicherungsverwahrung im Hinblick darauf anzuordnen, dass – anders als bei alleiniger Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe – bei bedingter Entlassung kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt, hält sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.
Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, bedeutet die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung zugleich, dass regelmäßig auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auszusetzen ist.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann nach Ablauf der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 StGB bestimmten Verbüßungsdauer nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Solange der Verurteilte noch gefährlich ist, wird die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Erst wenn sich herausstellt, dass von dem Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht, wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Falle dürfte indes auch eine zusätzlich zur lebenslangen Strafe angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (§ 67c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auch sie müsste zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67c Abs. 1 Nr. 1, Satz 2 1. Halbsatz StGB). Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird13. Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine spätere Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung entsprechen denjenigen, die für die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB zu klärende Frage gelten, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung auch nach der Verbüßung der Strafe noch erfordert (§ 454 i.V.m. § 463 Abs. 1 und 3 StPO). Insbesondere ist stets unter Heranziehung eines Sachverständigen zu klären, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (§ 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch wenn es wegen des Gleichlaufs des Prüfungsmaßstabs zu keiner Vollstreckung der Maßregel kommen dürfte, hat deren Anordnung neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe (belastende wie begünstigende) rechtliche Auswirkungen, die durch alternative Maßnahmen nicht erreicht werden können. Im Einzelnen:
Bei Anordnung von Sicherungsverwahrung ist nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug eine längere und intensivere Überwachung des Täters möglich.
Wird die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, beträgt die Dauer der Bewährungszeit fünf Jahre (§ 57 Abs. 3 Satz 1 StGB). Bei Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung tritt nach §§ 67c Abs. 1 Satz 1, 2. Hs., 68 Abs. 2 StGB Führungsaufsicht mit den in §§ 68a ff. StGB vorgesehenen Begleitmaßnahmen ein. Zwar dauert die Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB bei einer Mindestdauer von zwei Jahren ebenfalls nur höchstens fünf Jahre. Diese – bei entsprechender Bestimmung des Gerichts nach § 68g Abs. 2 Satz 1 StGB bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruhende – Höchstdauer kann aber unter den Voraussetzungen von § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 StGB überschritten und unbefristete Führungsaufsicht angeordnet werden. Die dadurch ermöglichte längere Überwachung nach der Entlassung aus der Strafhaft kann auf andere Weise als durch die primäre Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht erreicht werden, da die gerichtliche Anordnung von Führungsaufsicht gemäß § 68 Abs. 1 StGB in formeller Hinsicht nur bei zeitiger Freiheitsstrafe möglich ist und Führungsaufsicht nicht selbständig angeordnet werden kann (§ 71 StGB). Die im Rahmen der Führungsaufsicht zulässigen, über § 145a StGB strafbewehrten Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 StGB ermöglichen ebenso wie Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB eine gegenüber den mit der Bewährungsentscheidung verbindbaren Weisungen nach § 57a Abs. 3 Satz 2 StGB i.V.m. § 56c StGB eine gezieltere und intensivere Überwachung des Verurteilten14. Insbesondere die Regelungen zur Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB und zur Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB eröffnen eine spezialpräventive Interventionsmöglichkeit zur psychiatrischen und psycho- bzw. sozialtherapeutischen Betreuung und Behandlung des Verurteilten unter Einbeziehung einer forensischen Ambulanz.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung eröffnet die Möglichkeit der Überweisung aus dem Strafvollzug in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.
Nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB kann eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nachträglich in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt überwiesen werden, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. Die Überweisung in den Vollzug der Maßregeln nach § 63 oder § 64 StGB kann gemäß § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB bereits dann erfolgen, wenn die Person sich noch im Strafvollzug befindet und die Überweisung zur Heilbehandlung oder einer Entziehungskur angezeigt ist. Dies bedeutet, dass eine Behandlung auch dann möglich ist, wenn kein Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB gegeben ist. Voraussetzung ist lediglich, dass eine behandlungsbedürftige psychische Disposition oder eine Suchtmittelproblematik vorliegt und Aussicht auf Erfolg der Behandlung besteht15. Ziel der Regelung ist es, bei allen Strafgefangenen, bei denen Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, schon während des Strafvollzugs alle therapeutischen Möglichkeiten zu nutzen, um die Gefährlichkeit zu reduzieren und die spätere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen16.
Straftäter, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, haben bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe einen gerichtlich effektiv durchsetzbaren Anspruch auf intensive Behandlung.
In Umsetzung des verfassungsrechtlichen Ultima-Ratio-Prinzips und des „Individualisierungs- und Intensivierungsgebots„17 hat der Gesetzgeber mit der durch das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 05.12 201218 zum 1.06.2013 eingeführten Vorschrift des § 66c Abs. 2 StGB vorgesehen, dass Tätern mit angeordneter Sicherungsverwahrung schon im Strafvollzug eine umfassende Betreuung, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten ist. Die Angebote haben das Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen. Die bundesrechtliche Vorgabe des § 66c StGB haben die Länder durch entsprechende Regelungen in ihren Strafvollzugsgesetzen ausgefüllt19. So sieht § 92 Abs. 1 StVollzG NRW (Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen vom 13.01.201520) vor, dass Gefangenen bei angeordneter Sicherungsverwahrung im Strafvollzug „unverzüglich eine individuelle, intensive und therapiegerichtete Betreuung im Sinne von § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches anzubieten“ und „in den Vollzugsplan und seine Fortschreibungen (…) gesondert aufzunehmen [ist], ob standardisierte Angebote ausreichen oder individuell zugeschnittene Behandlungsangebote notwendig sind und wahrgenommen werden.“ Gemäß § 92 Abs. 3 StVollzG NRW hat die Verlegung in sozialtherapeutische Einrichtungen so frühzeitig zu erfolgen, dass der Abschluss der Behandlung noch während des Vollzuges der Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben hat das Land Nordrhein-Westfalen für die Gruppe der Strafgefangenen mit anschließender Sicherungsverwahrung inzwischen umfangreiche Behandlungskonzepte erarbeitet21.
Ob Gefangenen die in § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeschriebene Betreuung angeboten worden ist, unterliegt nach § 119a StVollzG einer periodischen strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle durch die zuständige Strafvollstreckungskammer. In dem Verfahren, für das dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (§ 119a Abs. 6 StVollzG), trifft das Gericht Feststellungen, die gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG für die nachfolgenden Entscheidungen bindend sind.
Im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten in den sozialtherapeutischen Einrichtungen22 führen die gesetzlichen Betreuungsvorgaben zu einer Privilegierung von Strafgefangenen mit angeordneter Sicherungsverwahrung gegenüber den Gefangenen, die „nur“ eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe zu verbüßen haben23.
Die Besserstellung der Strafgefangenen mit anschließender Sicherungsverwahrung gegenüber Strafgefangenen bei der Behandlung hat nach überwiegender Auffassung auch Auswirkungen auf die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen.
Zwar verweist § 66c Abs. 2 StGB nicht auf § 66c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB, der die Gewährung von Lockerungen während Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorsieht. Da die erfolgreiche Erprobung in Lockerungen aber besondere Bedeutung für die Prognosebasis im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung besitzt24, werden die Vollzugsanstalten mit zunehmender Strafdauer und Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zu prüfen haben25.
Vorliegend hat das Landgericht den Eintritt der Führungsaufsicht als mögliche Folge der Anordnung der Sicherungsverwahrung in den Blick genommen und verdeutlicht, dass diese belastende Wirkung für seine – maßgeblich auf die Gefährlichkeit des Angeklagten abstellende – Ermessensentscheidung leitend war. Die weiteren Folgewirkungen der Anordnung mindern die Schwere des dem Angeklagten mit der Maßregel auferlegten Sonderopfers und bedurften daher keiner näheren Erörterung. Vor diesem Hintergrund ist auch die Wertung des Landgerichts, die Maßregel im Sinne des § 62 StGB als verhältnismäßig anzusehen, frei von Rechtsfehlern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2017 – 2 StR 178/16
- vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2000 – 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417; BGH, Beschluss vom 12.07.2002 – 2 StR 62/02, NJW 2002, 3559[↩]
- BGBl. I S. 3344[↩]
- BT-Drs. 14/9456, S. 8[↩]
- 2 BvR 2333/08 u.a. – BVerfGE 128, 326[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2013 – 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; Urteil vom 24.10.2013 – 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56[↩]
- BGH aaO, BGHSt 59, 56, 65 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.12 2012 – 2 StR 325/12, StV 2013, 630; und vom 24.01.2017 – 2 StR 459/16[↩]
- BGBl. I 2012, 2425[↩]
- BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2013 – 5 StR 617/12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2013 – 3 StR 330/12; BGH, Urteil vom 25.07.2012 – 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12.06.2013 – 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17.04.2014 – 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2013 – 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707[↩]
- BGH, Urteil vom 25.07.2012 – 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 06.07.2010 – 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; kritisch zur gegenwärtigen Rechtslage Streng JZ 2017, 507[↩]
- vgl. MünchKomm-StGB/Groß, 3. Aufl., § 68c Rn. 2[↩]
- MünchKomm-StGB/Veh, 3. Aufl., § 67a Rn. 14; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 67a Rn. 5, 6[↩]
- BT-Drs. 17/9874, S.19; krit. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 67a Rn. 5 ff.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 379 f.[↩]
- BGBl. I S. 2425[↩]
- vgl. Übersicht bei MünchKomm-StGB/Morgenstern/Drenkhahn, 3. Aufl., § 66c Rn. 93 ff.[↩]
- GV NRW S. 76[↩]
- vgl. Skirl, BewHi 2013, 348, 361 f.[↩]
- Neubacher in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. J Rn. 3 ff.; Egg in Schwind/Böhme/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze – Bund und Länder, 6. Aufl., § 9 StVollzG Rn. 4[↩]
- vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.01.2016 – 3 Ws 780/15 (StVollzG), Forum Strafvollzug 2016, 221; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 15.01.2016 – 3 Ws 109/15 Vollz, bei Roth, NStZ 2017, 206 f.; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 66c Rn. 12; SSW-StGB/Jehle, 3. Aufl., § 66c Rn. 23[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12 1997 – 2 BvR 1404/96, NJW 1998, 1133, 1134; Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 381; kritisch zur früheren Praxis BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 386[↩]
- OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2014 – III1 Vollz (Ws) 28/14, StV 2015, 573; MünchKomm-StGB/Morgenstern/Drenkhahn, aaO, § 66c Rn. 70; AK-StVollzG/Feest/Grüter, 7. Aufl., Teil – VI Rn. 60; Renzikowski NJW 2013, 1638, 1639[↩]
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