Ein leichtfertiges Handeln des Geldwäschers wird unter Beachtung der gebotenen vorsatznahen Auslegung des § 261 Abs. 5 StGB1 ausreichend belegt, indem das Gericht auf die Hintergründe der vertraglichen Vereinbarungen und deren Zustandekommen abstellt.

So auch im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Obgleich es sich um den ersten Geschäftskontakt handelte, hat die Strafkammer aufgrund einer Gesamtwürdigung tragfähig begründet, dass sich dem Angeklagten nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die Gewerbsmäßigkeit der Untreuevortat aufdrängen musste, was er aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Betracht ließ2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 311/17