Die „Liwa AlIzza Lillah“erfüllte die Voraussetzungen für eine ausländische terroristische Vereinigung nach den §§ 129, 129a StGB.

Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs1 als auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22.07.2017 gültigen Fassung.
Bei der „Liwa AlIzza Lillah“ handelte es sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen um einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von über 50 Personen mit Organisationsstruktur, Vorausplanung, Koordinierung, bestimmten Gruppenregeln, gegenseitigen Verpflichtungen der Mitglieder sowie einem übergeordneten gemeinsamen Interesse. Die Tätigkeit der Gruppe war neben der Begehung vielfältiger weiterer Straftaten darauf gerichtet, Menschen zu töten.
Ob auch die Vorgängervereinigung der „Liwa AlIzza Lillah“, die „Katiba Shuhada alAhwaz“, die Anforderungen erfüllt, die an eine ausländische terroristische Vereinigung zu stellen sind, konnte für den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn nach den Strukturermittlungen und den Zeugenaussagen gründete sich die „Liwa AlIzza Lillah“ vor der Eroberung der Stadt Tabqa im Februar 2013 und damit vor dem Tatzeitraum. Zum Zeitpunkt der Stürmung des Luftwaffenstützpunktes dies ist zeitlich die erste dem Angeklagten konkret zur Last gelegte Beteiligungshandlung agierte die Gruppe bereits als „Liwa AlIzza Lillah“, mag die „Katiba Shuhada alAhwaz“ auch als dem Bündnis untergeordnete Kampfeinheit fortexistiert haben. Soweit die Anklageschrift und der Haftbefehl darauf abstellen, dass der Angeklagte bereits für die Vorgängervereinigung tätig war, also schon vor dem offiziellen Gründungsakt der „Liwa AlIzza Lillah“ in die Gruppierung eingebunden war, kann dies offen bleiben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2020 – AK 1/20
- s. dazu etwa BGH, Urteil vom 14.08.2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 116 ff. mwN[↩]