Bei den vom Angeklagten „erlangten“ Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne der §§ 73, 73c StGB, sondern um Tatobjekte gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB1.

Soweit der Angeklagte die Betäubungsmittel verbrauchte, könnte zwar grundsätzlich eine Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht kommen. Eine solche setzt jedoch voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand2.
In Fällen, in denen die Übergabe der Betäubungsmittel im Inland stattfand, konnte der Angeklagte gemäß § 134 BGB kein Eigentum an diesen erwerben3. Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz kann daher insoweit auch nicht auf § 74c StGB gestützt werden.
In Fällen, die den Erwerb von Marihuana (hier:) in den Niederlanden betreffen, könnte dagegen der Angeklagte Eigentum an dem Marihuana erworben haben und daher eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB möglich sein.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 3 StR 37/20
- Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 70, 326; KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl., § 33 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13.01.2010 – 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 12.06.2019 – 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24.09.2019 – 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7[↩]
- Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 392, 124; KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl., § 33 Rn. 80, 12; BGH, Beschlüsse vom 12.06.2019 – 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24.09.2019 – 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7[↩]
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