Marktmanipulation – und das Erlangte

Mit der Bestimmung des „erlangten Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB in Fällen der Marktmanipulation (hier: nach § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WpHG aF) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Marktmanipulation – und das Erlangte

Vermögensvorteile sind im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB und § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB „durch“ die rechtswidrige Tat erlangt, wenn sie dem Tatbeteiligten (§ 73 Abs. 1 StGB) oder Drittbegünstigten (§ 73b Abs. 1 StGB) aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen1. Zwischen der Tat und dem Erlangen des einzuziehenden Etwas muss mithin ein Kausalzusammenhang bestehen2. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die rechtswidrige Tat im materiellen Sinn (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die strafrechtswidrige Bereicherung in Form eines messbaren Vermögensvorteils entfiele3. Am erforderlichen Kausalzusammenhang mit der rechtswidrigen Tat fehlt es daher für solche Vermögenswerte, die dem Täter erst durch weitere, nicht tatbestandsmäßige Handlungen oder Rechtsgeschäfte zufließen4 oder als Ersatzgegenstände im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB5.

Für Fälle strafbarer Marktmanipulationen ist zur Bestimmung des erlangten Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB deshalb – ausgehend von der jeweils verwirklichten Tatbestandsvariante – zu prüfen, ob die Tat ursächlich für einen messbaren Vermögenszufluss bei einem Tatbeteiligten oder Dritten gewesen ist. Danach ist wie folgt zu differenzieren:

  • In Fällen informations- und handlungsgestützter Marktmanipulationen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WpHG aF) ist für die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB die infolge der strafbaren Einwirkung auf den Aktienpreis eingetretene Wertsteigerung der gehaltenen Aktien maßgebend. Denn die betreffende Tathandlung ist ursächlich für einen messbaren Vermögenszufluss in Form des infolge der Manipulation höheren Wertes der Aktien bei dem Täter. Hinsichtlich des Erlöses aus dem nachfolgenden Verkauf der Aktien fehlt es hingegen an dem erforderlichen Kausalzusammenhang mit der rechtswidrigen Tat. Denn der Vermögenszufluss wird hier erst durch den insofern nicht tatbestandlichen Aktienverkauf vermittelt6. Die Höhe der Wertsteigerung und damit des Einziehungsumfangs kann regelmäßig nach dem Veräußerungsgewinn bestimmt werden.
  • In Fällen handelsgestützter Marktmanipulationen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF) unterliegt der gesamte Erlös aus den Aktienverkäufen durch den Täter der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Denn der Zufluss des Verkaufserlöses im Vermögen des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten beruht hier ursächlich auf der strafbewehrten Manipulationshandlung in Form eines abgesprochenen Eigenverkaufs, ohne dass es einer weiteren – nicht tatbestandlichen – vermittelnden Handlung bedarf. Die rechtswidrige Tat kann in diesen Fällen mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass die strafrechtswidrige Bereicherung entfiele. Die Erwerbskosten für die – wie hier plangemäß – später verkauften Aktien bleiben außer Betracht, weil sie für Vorbereitung der handelsgestützten Marktmanipulation aufgewendet werden und deshalb dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallen7.

Einer differenzierenden rechtlichen Bewertung im beschriebenen Sinne steht auch der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Zwar weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die Erwerbskosten für Aktien, die Gegenstand einer vorsätzlichen Marktmanipulation sind, dann dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB unterfallen, wenn es sich hierbei um bewusste Investitionen in Verbotenes handelt. Dies gilt indes nur bei handelsgestützten Marktmanipulationen. Um eine solche handelt es sich bei der in den Gesetzesmaterialien zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs8.

Gemessen an diesen Maßstäben hatten im vorliegenden Verfahren die getroffenen Einziehungsanordnungen nur teilweise Bestand. Denn das Landgericht Hamburg9 ist in der Vorinstanz davon ausgegangen, dass bei Straftaten der Marktmanipulation in allen Varianten der gesamte Erlös aus den Aktienverkäufen als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB anzusehen ist. Handelsgestützte Marktmanipulationen in Form von abgesprochenen Eigengeschäften (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG) hat es indes nur in einem Tatkomplex festgestellt. Im Übrigen hat es die Handlungen der Angeklagten rechtlich zutreffend als informations- und handlungsgestützte Marktmanipulationen (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WpHG) gewertet. Insoweit wäre aber die infolge der strafbaren Einwirkung auf den Aktienpreis eingetretene Wertsteigerung der Aktien maßgebend gewesen.

Die für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes als Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. n StPO erforderliche Stoffgleichheit im börslichen Aktienhandel kann gegeben sein, wenn – wie hier – der Täter kurz vor der Manipulation eine limitierte Order in den Markt legt10. Eingedenk des nur eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes11 ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Erkenntnisse aus der betreffenden Telekommunikationsüberwachung auch im Rahmen seiner Einziehungsentscheidung wegen Marktmanipulation verwertet hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229/19

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019 – 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272[]
  2. BT-Drs. 18/11640, S. 78[]
  3. vgl. Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der Vermögensabschöpfung, Rn. 80[]
  4. vgl. SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 73 Rn. 45; Rübenstahl in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar, StGB, 3. Aufl., § 73 Rn. 23 ff.[]
  5. vgl. BT-Drs., aaO[]
  6. i. E. ebenso Trüg in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 5. Aufl., S. 1454 f.; Rönnau/Wegner in Meyer/Veil/Rönnau, HdB Marktmissbrauchsrecht, § 28 Rn. 160, 162 [anders bei einem tateinheitlichen Zusammentreffen mit einem Insiderdelikt]; vgl. zum früheren Recht BGH, Beschluss vom 25.02.2016 – 3 StR 142/15 Rn. 33, BGHR StGB § 73 Erlangtes 20 [Drittgeschäfte][]
  7. so i. E. schon zum früheren Recht BGH, Urteil vom 27.11.2013 – 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80, 92 [Rn. 28 ff.], i. E. ebenso Trüg, aaO, S. 1454; Rönnau/Wegner, aaO, 161; weitergehend möglicherweise SSW-StGB/Heine, aaO; Lohse in Leipziger Kommentar, 13. Aufl., StGB, § 73 Rn. 39[]
  8. BGH, aaO; vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 68[]
  9. LG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018 – 5400 Js 54/15 608 KLs 3/17 2 Ss 38/19[]
  10. vgl. Schröder/Poller in: Schröder, HdB Kapitalmarktstrafrecht, Kap. 3 Rn. 633[]
  11. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.02.1995 – 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 34[]

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