Maßregelanordnung – und die Anforderungen an die Urteilsgründe

Steht eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB im Raum, muss das Landgericht im Urteil angeben, welches Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegend erfüllt ist und ob es sich dabei nur um eine vorübergehende Störung oder einen länger andauernden Defektzustand gehandelt hat1.

Maßregelanordnung – und die Anforderungen an die Urteilsgründe

Dabei muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind2.

Dies kann schon deshalb nicht offen bleiben, weil die im Rahmen des § 63 StGB zu erstellende Gefährlichkeitsprognose maßgeblich an den Zustand des Betroffenen anknüpft3 und eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht kommt, wenn eine länger andauernde Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vorliegt. Vorübergehende Defekte genügen nicht4.

Auch bei Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum kann eine Unterbringung nach § 63 StGB angebracht sein, wenn der Beschuldigte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer länger andauernden geistigseelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben5.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15

  1. BGH, Beschluss vom 21.07.2015 – 2 StR 163/15[]
  2. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18.11.2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 76 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 18.11.2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77[]
  4. BGH, Urteil vom 10.08.2005 – 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371; van Gemmeren in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 63 Rn. 31; Schöch in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 63 Rn. 8[]
  5. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 01.04.2014 – 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207[]
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Unterbringung in der Psychiatrie - und die erforderliche Gefährlichkeitsprognosse