Hat es das Gericht versäumt, die voraussichtliche Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Urteil festzustellen, ist damit bereits die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht belegt.

Diese bestünde nur, wenn die nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zulässige Höchstdauer der Unterbringung von zwei Jahren nicht überschritten würde1.
Der Mitteilung der voraussichtlichen Dauer bedarf es ferner, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Entscheidung über den – vorliegend nicht angeordneten – Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu ermöglichen2, der gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB so zu bemessen ist, dass eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2014 – 3 StR 508/14