Mehraktiges Tatgeschehen

Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind1.

Mehraktiges Tatgeschehen

Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt2.

Eine Handlungseinheit endet spätestens mit dem Fehlschlag eines Versuchs, von dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann3.

Danach waren in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Angriffe des Angeklagten auf das Leben des Geschädigten als eine Tat im Rechtssinn (§ 52 StGB) zu werten. Zwischen den von einem einheitlichen Tötungsvorsatz getragenen Handlungen lag lediglich eine Zeitspanne von einigen Minuten, während der sich der Angeklagte in der einen Stock über dem Tatort gelegenen Wohnung des Zeugen Pi. aufhielt.

Der unmittelbare Zusammenhang zwischen den Messerangriffen wurde auch nicht durch die Entdeckung der Tat durch die Zeugin Pie. und deren Versuch unterbrochen, Hilfe zu holen. Denn die Äußerung des Angeklagten nach dem ersten Handlungsabschnitt („Ich habe ihn aufgeschlitzt“) belegt augenfällig, dass die Tatentdeckung für ihn ohne jeden Belang war und deshalb objektiv betrachtet keinen erheblichen Einschnitt in dem Geschehen bildete. Eine Zäsur nach dem ersten Handlungsabschnitt ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines fehlgeschlagenen Versuchs gegeben, da der Angeklagte die Tat mit einem ihm als Tatmittel zur Hand liegenden Küchenmesser ohne erhebliche zeitliche Zäsur vollenden konnte4. Der Messerstich in das Herz des Opfers stellt damit – auch aus der Sicht eines Dritten – keinen neuen selbständigen Angriff auf dessen Leben dar, sondern den abschließenden Akt eines einheitlichen Geschehens, mit dem der Angeklagte den Geschädigten „endgültig“ töten wollte.

Weiterlesen:
Tateinheit oder Tatmehrheit bei der Einbruchserie

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 480/18

  1. st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.05.1990 – 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491[]
  2. vgl. BGH, aaO, sowie Urteil vom 28.08.1984 – 1 StR 427/84, StV 1986, 293[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2008 – 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628; MünchKomm-StGB/von HeintschelHeinegg, 3. Aufl., § 52 Rn. 34[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264[]