Mehrere beim Teilnehmer fehlende besondere persönlichen Merkmale

Fehlen mehrere besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nur einmal zu mildern.

Mehrere beim Teilnehmer fehlende besondere persönlichen Merkmale

Eine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB ist zu gewähren, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1 StGB) beim Teilnehmer fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwischen täterbezogenen persönlichen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB behandelt werden, und tatbezogenen persönlichen Merkmalen, auf welche die Vorschrift keine Anwendung findet, unterschieden1.

Die Abgrenzung hängt davon ab, ob das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Tat oder die Persönlichkeit des Täters kennzeichnet2. Umstände, die eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigen oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben, sind in der Regel tatbezogen3. Im Bereich der durch Pflichten gekennzeichneten Merkmale ist für die Abgrenzung letztlich maßgeblich, welche Art von Pflicht das Merkmal umschreibt. Handelt es sich um eine vorstrafrechtliche Sonderpflicht, wird eher die Persönlichkeit des Täters gekennzeichnet, ist das Merkmal täterbezogen. Handelt es sich dagegen um ein strafrechtliches, an jedermann gerichtetes Gebot, wird eher die Tat gekennzeichnet, ist das Merkmal tatbezogen4.

Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB soll das Spannungsverhältnis zwischen Akzessorietät der Teilnahme und Strafgerechtigkeit mildern, indem solche Umstände, die allein in der Person des Täters für die Strafbarkeit von Bedeutung sind, nur bei diesem Berücksichtigung finden5. Der Teilnehmer ist, obwohl ihm selbst die betreffenden strafbarkeitsbegründenden Merkmale fehlen, weiterhin wegen Teilnahme an der vom Täter begangenen Tat zu bestrafen, allerdings ist das Fehlen der besonderen persönlichen Merkmale strafmildernd zu berücksichtigen6.

Weiterlesen:
Steuerliche Behandlung von Pflegefamilien

Dabei ist die Anzahl der beim Teilnehmer fehlenden besonderen persönlichen Merkmale für die Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB unerheblich. Auch bei Fehlen mehrerer solcher Merkmale ist die Milderung nur einmal zu gewähren7. Eine mehrfache Strafrahmenverschiebung ist aus Gerechtigkeitsgründen nicht erforderlich. Fehlen beim Teilnehmer mehrere besondere persönliche Merkmale, welche die Täterschaft begründen, kann diesem Umstand regelmäßig bei der konkreten Strafzumessung des Teilnehmers Rechnung getragen werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2021 – 4 StR 416/20

  1. vgl. BGH, Urteile vom 29.09.1993 – 2 StR 336/93, BGHSt 39, 326, 327 f.; vom 25.01.1995 – 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 f. mwN; und vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 ff.[]
  2. st. Rspr.; BGH, Urteile vom 29.09.1993 – 2 StR 336/93, BGHSt 39, 326, 328; vom 25.01.1995 – 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 f. mwN; und vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 ff.; Beschluss vom 22.01.2013 – 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 f.[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 25.01.1995 – 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1, 2 mwN; und vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 ff.[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 25.01.1995 – 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1, 4 f. mwN; und vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 ff.; Beschluss vom 22.01.2013 – 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 f.[]
  5. vgl. BT-Drs. IV/650 S. 152 f.; SSW-StGB/Murmann, 5. Aufl., § 28 Rn. 1; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 28 Rn. 1; Haas in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 28 Rn. 1[]
  6. vgl. MünchKomm-StGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 28 Rn. 4[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1983 – 5 StR 517/83, StV 1984, 69 [Teilnehmer fehlen zwei täterbezogene Mordmerkmale][]
Weiterlesen:
Unterstützungshandlung - und die Mittäterschaft

Bildnachweis: