Die Annahme von drei im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehender Taten des Diebstahls kommt in Betracht, wenn zwischen allen drei Taten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, aufgrund dessen sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist1.

Ob damit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ein ausreichend enger Zusammenhang hinsichtlich aller drei Diebstähle gegeben ist, der die Annahme von Tateinheit belegt, bedarf jedoch näherer Feststellung und Erörterung.
Kann sich die Annahme von Tateinheit in der konkreten Fallkonstellation (hier: bei Tatbeiträgen mehrerer Beteiligter) zum Nachteil des einzelnen Angeklagten auswirken, darf sie nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 2 StR 220/17
- BGH, Beschluss vom 31.05.2016 – 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275; Beschluss vom 27.06.1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494[↩]