Mehrere nacheinander angegriffene Personen

In Fällen, in denen der Täter einzelne Menschen nacheinander angreift, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge als eine Tat zusammenzufassen1.

Mehrere nacheinander angegriffene Personen

Etwas anderes gilt dann, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene, es sei denn, es fehlt an dem verbindenden subjektiven Element, weil sich der Täter zu dem Angriff auf das weitere Opfer erst entschlossen hat, nachdem dieses für ihn überraschend hinzugekommen ist, als er bereits mit Tötungsvorsatz auf das erste Opfer einwirkte2; der Angriff auf das zweite Opfer beruht dann auf einem selbständigen, aufgrund veränderter Tatsituation gefassten Entschluss, der die Wertung als einheitliches, zusammengehöriges Tun in der Regel nicht zulässt3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18

  1. vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 StR 59/18 6 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 28.10.2004 – 4 StR 268/04, NStZ 2005, 262, 263[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 StR 59/18 6 mwN; Urteil vom 28.10.2004 – 4 StR 268/04, NStZ 2005, 262, 263[]
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