Wird dieselbe Person durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine Tat im Rechtssinne, wenn die einzelnen Akte – wie hier – in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird1.

Die Vollendung der Tat ist dann als speziellere Gestaltung gegenüber dem Versuch desselben Delikts zu verstehen und verdrängt den Versuch2.
Nichts anderes gilt, wenn der Täter im Rahmen der fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung eine weitere Qualifikationsvariante versucht. Denn zwischen den gleichwertigen Tatmodalitäten desselben Qualifikationstatbestands scheidet gleichartige Idealkonkurrenz (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB) aus, unabhängig davon, in welcher Weise die Tatmodalitäten aufgezählt sind3.
Das dem versuchten Schlag (hier: mit der Flasche gegen den Kopf) innewohnende Handlungsunrecht wäre im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 StGB).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 6 StR 132/21
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2019 – 5 StR 32/19, NStZ 2019, 471 Rn. 2; Urteil vom 16.05.1990 – 2 StR 143/90 Rn. 12; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., vor § 52 Rn. 41[↩]
- vgl. BeckOK-StGB/v. Heintschel-Heinegg, Stand 2/2021, § 52 Rn. 13; SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 52 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.1994 – 4 StR 656/93; NJW 1994, 2034, m. Anm v. Hippel, JR 1995, 125[↩]