Für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach hintereinander begangenen Vergewaltigungen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob der Nötigung des Tatopfers ein einheitliches Tun des Angeklagten zugrunde liegt.

Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor1.
So lag der Fall auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: die vom Angeklagten durch den Schlag und die Beseitigung der Gegenwehrmöglichkeiten der Nebenklägerin mittels Hochziehens ihrer Jacke zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs geschaffene Bedrohungssituation bestand noch fort, als er sie zur Ausübung des Oralverkehrs bzw. der Manipulation an seinem Glied und anschließend jeweils zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zwang. Damit wurden die sexuellen Handlungen aufgrund eines Tatentschlusses durch den Einsatz desselben Nötigungsmittels erzwungen, sodass sich das Geschehen als einheitliche Tat der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF darstellt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17
- vgl. BGH, Urteile vom 19.04.2007 – 4 StR 572/06, NStZ-RR 2007, 235; vom 13.02.2007 – 1 StR 574/06 12; vom 25.10.2001 – 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200; Beschlüsse vom 18.06.2015 – 4 StR 46/15, NStZ-RR 2015, 277; vom 28.01.2003 – 4 StR 521/02, StraFo 2003, 281; vom 09.03.2000 – 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419, 420; vom 23.11.1993 – 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10[↩]