Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung1.

- Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung1.
- Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein.
Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen.
Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat2.
Schließt sich der Tatrichter den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist3.
Nicht ausreichend ist, wenn sich die Strafkammer darauf beschränkt, die Diagnose der Sachverständigen wiederzugebenm aber nicht mitteilt, welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen die Sachverständigen ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben. Dadurch bleibt unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Sachverständigen von einer (hier:) drogeninduzierten Psychose ausgegangen sind.
Das Urteil muss ferner eine Auseinandersetzung mit dem Schweregrad der angenommenen psychischen Störung enthalten vermissen und benennrn, welches Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB es als erfüllt ansieht. Letzteres darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht offenbleiben4.
Schließlich darf das Gericht Schwurgerichtskammer die Täterschaft des Angeklagten nicht offenlassen. Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten kann daher – von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen5 – nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen6.
Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können7.
Ohne entsprechende Feststellungen zum Tatgeschehen und damit auch zur Täterschaft des Angeklagten ist eine sachgerechte Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht möglich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21.12 2016 – 1 StR 399/16 Rn. 11; vom 01.07.2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschluss vom 12.03.2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57[↩][↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21.12 2016 – 1 StR 399/16 aaO; Beschlüsse vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 17.06.2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19.01.2017 – 4 StR 595/16 Rn. 8; vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15 aaO; vom 27.01.2016 – 2 StR 314/15, NStZ-RR 2016, 167 [Ls]; vom 17.06.2014 – 4 StR 171/14 aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschlüsse vom 22.04.2008 – 4 StR 136/08, NStZ-RR 2009, 46; vom 12.11.2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.05.1997 – 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteile vom 21.01.2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54; vom 21.12 2006 – 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106; vom 06.05.1997 – 1 StR 17/97 aaO; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 20 Rn.20a mwN; Perron/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 20 Rn. 31 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.01.2004 – 1 StR 346/03 aaO mwN; vom 04.06.1991 – 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402[↩]