Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist – wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen.
Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen.
Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen1.
Hier hat die Strafkammer den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate) zugrunde gelegt; hingegen wäre der gemilderte Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG (drei Monate bis fünf Jahre) für die Angeklagte günstiger gewesen.
Angesichts der Höhe der Strafe, die sich im vorliegenden Fall nahe der Obergrenze des für einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorgesehenen Strafrahmens bewegte, konnte der Bundesgerichtshof auch nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf der rechtsfehlerhaften Prüfung des minder schweren Falles beruht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 StR 567/16
- st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 20.12 2016 – 1 StR 590/16 mwN; BGH, Beschluss vom 19.11.2013 – 2 StR 494/13, StV 2015, 549[↩]










