Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest1.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt2. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Es hat nach einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht. Das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG hat es hingegen abgelehnt. Deshalb ist es mit Blick auf die bisherige Auffassung des Bundesgerichtshofs3 von einer Sperrwirkung sowohl der Strafrahmenober- als auch der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen.
An dieser hält der 3. Strafsenat vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs4, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest. Er schließt sich vielmehr dieser Rechtsprechung an.
Der Strafausspruch beruhte im hier entschiedenen Fall auf der danach rechtsfehlerhaften Bestimmung der Strafrahmenobergrenze. Es ist im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung eines Strafrahmens von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe eine geringere Strafe verhängt hätte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2020 – 3 StR 469/19
- Aufgabe BGH, Beschlüsse vom 25.07.2013 – 3 StR 143/13; vom 03.02.2015 – 3 StR 632/14; Urteil vom 07.09.2017 – 3 StR 278/17[↩]
- LG Hannover, Urteil vom 07.06.2019 – 6031 Js 107197/18 96 KLs 4/19[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 25.07.2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f.; vom 03.02.2015 – 3 StR 632/14; Urteil vom 07.09.2017 – 3 StR 278/17[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.11.2017 – 1 StR 515/17 3; vom 14.08.2013 – 2 StR 143/13, juris; vom 26.09.2019 – 4 StR 133/19 7; Urteil vom 12.02.2015 – 5 StR 536/14 5; jeweils mwN[↩]
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