Mit der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren liegen nunmehr die ersten beiden Rechtsakte auf dem Weg zu einheitlichen EU-weiten Mindestverfahrensrechten vor, wie sie der Rat der Europäischen Union in seiner Entschließung vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren1 als Maßnahmen vorgesehen hat. Nunmehr hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung dieser beiden Richtlinien in deutsches Recht in den Bundestag eingebracht.

Das deutsche Recht gewährt einer beschuldigten Person in den von den beiden Richtlinien betroffenen Bereichen, nämlich dem Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen einerseits und dem Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren andererseits, schon jetzt gewisse Informations- und Teilhaberechten. Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Richtlinie besteht aber gleichwohl in einigen Teilbereichen, in denen durch die europäischen Vorgaben einzelne, dem geltenden Strafverfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht bereits bekannte Gewährleistungen noch weiter ausgebaut werden:
Die zur Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU notwendigen Anpassungen hinsichtlich Übersetzungs- und Dolmetschleistungen während des Strafverfahrens konzentriert der Gesetzentwurf in einer Neufassung des § 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes, der für die Fälle nichtrichterlicher Vernehmung durch entsprechende Verweise in der Strafprozessordnung in Bezug genommen werden soll. Soweit die Richtlinie 2010/64/EU eine Verpflichtung zur vollständigen Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe vorsieht, soll von dieser Verpflichtung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einzelfall insbesondere dann abgewichen werden können, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist oder die beschuldigte Person einen Verteidiger
hat.
Zur Umsetzung der durch die Richtlinie 2012/13/EU vorgegebenen Belehrungspflichten sowie der Pflicht, Belehrungen aktenkundig zu machen, sieht der Gesetzentwurf vor, die in diesem Bereich bereits geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes punktuell zu erweitern.
Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren
Die Richtlinie 2010/64/EU dient der Schaffung von Mindeststandards im Bereich der Dolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren, wobei ihr Anwendungsbereich ausweislich des Artikels 1 Absatz 2 bereits mit der förmlichen Inkenntnissetzung der beschuldigten Person von dem Tatverdacht beginnt und bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens reicht. Während Artikel 2 der Richtlinie 2010/64/EU das Recht auf Dolmetschleistungen regelt, stellt Artikel 3 konkrete Verpflichtungen hinsichtlich der Übersetzung wesentlicher Unterlagen auf. Artikel 5 der Richtlinie 2010/64/EU dient der Sicherung der Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen. In ihrem Artikel 7 werden Dokumentationspflichten festgelegt.
Das geltende Recht gewährt beschuldigten oder verurteilten Personen in § 187 Absatz 1 GVG bereits einen umfassenden Anspruch auf unentgeltliche Übersetzungs- und Dolmetschleistungen in dem von der Richtlinie 2010/64/EU in Bezug genommenen Bereich des Strafverfahrens. Die vorgeschlagene Neufassung des § 187 Absatz 1 Satz 1 GVG-E beschränkt sich daher in diesem Punkt auf eine sprachliche Anpassung.
Soweit die Richtlinie 2010/64/EU in Artikel 3 den Anspruch auf die Übersetzung inhaltlich näher konkretisiert und insbesondere die Übersetzung von Urteilen vorsieht, fehlt bis auf eine Teilregelung im Fall der Festnahme (§ 114a StPO) eine ausdrückliche Normierung im geltenden Recht. Eine generelle Verpflichtung zur vollständigen Übersetzung des Urteils ist der deutschen Gerichtspraxis fremd, gleichwohl schließt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung unter Verweis auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht aus, dass ein der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtiger Angeklagter, der nicht verteidigt ist und ein Rechtsmittel einlegen möchte, einen Anspruch auf Übersetzung in diesem Umfang haben kann. Die vorgeschlagene Neuregelung in § 187 Absatz 2 GVG-E greift diese Rechtsgedanken auf und stellt – in Einklang mit den Ausnahmetatbeständen des Artikels 3 Absatz 7 der Richtlinie 2010/64/EU – eine Einschränkung der generellen Übersetzungspflicht vor allem in Fällen des verteidigten Angeklagten in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts.
Nicht geregelt sind nach derzeitiger Rechtslage die Voraussetzungen, unter denen die berechtigte Person auf entsprechende Übersetzungsleistungen verzichten kann, wie sie Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2010/64/EU im Blick hat. Die zur Umsetzung vorgeschlagene Neufassung des § 187 Absatz 3 GVG-E stützt sich auf den Wortlaut der Richtlinie und setzt für einen wirksamen Verzicht voraus, dass die beschuldigte Person in Kenntnis ihrer Rechte und der Folgen ihrer Erklärung freiwillig und unmissverständlich handelt.
Zur Sicherung der inhaltlichen Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen hält die Richtlinie 2010/64/EU in Artikel 5 Absatz 2 die Mitgliedstaaten dazu an, Register mit unabhängigen und angemessen qualifizierten Übersetzern und Dolmetschern einzurichten. Dem haben in der Bundesrepublik Deutschland die Länder durch die Einrichtung entsprechender Dolmetscher- und Übersetzerdatenbanken bereits in vollem Umfang Rechnung getragen. Geringfügiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht jedoch hinsichtlich der Verpflichtung aller von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten herangezogener Dolmetscher und Übersetzer zur Verschwiegenheit. Zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2010/64/EU soll daher eine entsprechende Ordnungsvorschrift in § 189 Absatz 4 GVG-E geschaffen werden, wonach alle als Dolmetscher und Übersetzer hinzugezogenen Personen, die nicht bereits – etwa aufgrund der landesgesetzlichen Bestimmungen und des geleisteten Eides – zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Verschwiegenheit bewahren sollen und hierauf auch vom Gericht hingewiesen werden.
Soweit die Richtlinie 2010/64/EU in Artikel 7 die Dokumentation einer vorgenommenen Dolmetschung oder Übersetzung vorsehen, entspricht dies im Bereich richterlicher Vernehmungen bereits geltendem Recht. Denn die Protokollierungspflichten nach den §§ 168, 168a StPO betreffen die Heranziehung eines Dolmetschers zu einer Verhandlung in Anwesenheit einer beschuldigten Person oder zu ihrer sonstigen richterlichen Vernehmung.
Auch eine nach der vorgeschlagenen Neuregelung in § 187 Absatz 2 GVG-E vorgenommene mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung von Unterlagen im Sinne des § 187 Absatz 2 GVG-E im Rahmen einer solchen Vernehmung würde aufgrund der bestehenden Gesetzeslage im Protokoll vermerkt. Eine im Rahmen des Gesprächs des Verteidigers mit dem Beschuldigten erfolgende mündliche Übersetzung durch einen Dolmetscher ist von der Pflicht, Dolmetschleistungen aktenkundig zu machen, nach der Richtlinie nicht erfasst.
Mit Blick auf die einzelnen Gewährleistungen der Richtlinie 2010/64/EU sieht der Gesetzentwurf auch punktuelle Änderungen der Strafprozessordnung vor, die sich aber unter Berücksichtigung des geltenden Rechts auf wenige Tatbestände beschränken können. Zur Klarstellung des grundlegenden Anspruchs auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen auch bei staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Vernehmungen, wie er bereits de lege lata aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e EMRK folgt, sollen die für das gerichtliche Handeln maßgeblichen Vorschriften des § 187 Absatz 1 bis 3 GVG-E in die Verweisungsnorm des § 163a StPOE aufgenommen werden. Die in § 189 Absatz 4 GVG-E vorgeschlagene Regelung zur Verschwiegenheit des Dolmetschers oder Übersetzers gilt – soweit nicht aufgrund anderer bereits geltender Rechtsvorschriften schon eine Verschwiegenheitspflicht besteht – durch eine Bezugnahme in § 163a Absatz 5 StPO-E auch bei Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei. Die von der Richtlinie 2010/64/EU geforderten Dokumentationspflichten werden in der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis bereits befolgt, ausdrückliche Regelungen dazu finden sich jedoch lediglich für die Staatanwaltschaft in § 168b Absatz 1 und 2 StPO sowie im Bereich der Verwaltungsanweisungen in Nummer 181 Absatz 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Durch die Aufnahme der Untersuchungshandlungen sämtlicher Ermittlungsbehörden in den Kreis dokumentationspflichtiger Vorgänge nach § 168b StPO-E soll diese ohnehin in der Praxis übliche Vorgehensweise für Staatsanwaltschaft, Polizei und sonstige Ermittlungsbehörden einheitlich geregelt werden.
Schließlich soll in dem neu angefügten § 37 Absatz 3 StPO-E die in § 187 Absatz 1 und 2 GVG-E entworfene Neuregelung zur Urteilsübersetzung in die bestehende Systematik von Urteilszustellung und Rechtsmittellauf eingepasst werden. Nach geltendem Recht hängt der Beginn der Frist zur Begründung des Rechtsmittels von der Zustellung des Urteils ab. Daran anknüpfend und zur Sicherstellung eines zeitgleichen Beginns der Begründungsfrist für alle Verfahrensbeteiligten sollen nach der vorgeschlagenen Neuregelung die Urteilsausfertigungen allen Verfahrensbeteiligten gleichzeitig mit der schriftlichen Übersetzung zugestellt werden.
Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
Die Richtlinie 2012/13/EU legt, ebenfalls für den Zeitraum ab förmlicher Mitteilung der Beschuldigung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens (Artikel 2), umfangreiche Belehrungspflichten im Umgang mit beschuldigten Personen fest. Sie regelt in Artikel 3 das Recht auf Rechtsbelehrung, in Artikel 4 das Recht auf schriftliche Belehrung bei Festnahme und in Artikel 6 das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf. Artikel 7 der Richtlinie 2012/13/EU befasst sich mit dem Recht auf Akteneinsicht, während Artikel 8 die Dokumentation der erfolgten Belehrungen sicherstellt.
Das geltende deutsche Strafverfahrensrecht sieht bereits eine Vielzahl der auch in der Richtlinie 2012/13/EU enthaltenen Belehrungspflichten vor.
So ist der Beschuldigte insbesondere vor jeder polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung gemäß § 136 StPO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 163a Absatz 3 und 4 StPO, über den Tatvorwurf, sein Schweigerecht und das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers zu belehren. Bei Festnahme bestehen aufgrund der Regelung in § 114b StPO bereits umfassende schriftliche Belehrungspflichten. Demgemäß sollen sich die Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung auch bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf punktuelle Änderungen beschränken.
Im Bereich des gerichtlichen Verfahrens ist die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2012/13/EU vorgesehene Belehrung über das Recht auf Dolmetschleistungen bislang nicht ausdrücklich normiert. Daher soll in § 187 Absatz 1 Satz 2 GVGE nunmehr die Pflicht des Gerichts aufgenommen werden, die beschuldigte oder verurteilte Person, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist oder hör- oder sprachbehindert ist, auch auf dieses Recht hinzuweisen. Auf eine Vorschrift zur Dokumentation dieser Belehrung, wie sie in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie vorgeschrieben ist, soll mit Blick auf die bereits geltenden Protokollierungsvorschriften für das Gericht nach den §§ 168 ff. StPO verzichtet werden.
Um eine entsprechende Belehrung über das Recht auf Dolmetschleistungen auch im Falle der Festnahme zu gewährleisten, soll in § 114b Absatz 2 Satz 3 StPO-E eine inhaltsgleiche Belehrungspflicht unter Bezugnahme auf § 187 Absatz 1 bis 3 GVG-E aufgenommen werden.
Der Gesetzentwurf sieht zur Umsetzung der Richtlinie noch weitere Änderungen in § 114b StPO vor:
Die bereits nach geltendem Recht erfolgende schriftliche Belehrung („Letter of Rights“) nach § 114b Absatz 2 StPO enthält bislang noch keine Belehrungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers und über die Möglichkeit der Auskunft und Akteneinsicht. Diese sollen daher durch die Neuregelung in § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a und 7 sowie Absatz 2 Satz 2 StPO-E ergänzend aufgenommen werden. Die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2012/13/EU enthaltene Belehrung über die möglichen Rechtsbehelfe erfolgt nach derzeitigem Rechtsstand gemäß § 115 Absatz 4 StPO erst bei Vorführung des Beschuldigten vor den zuständigen Haftrichter; die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Neuregelung in § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 StPO-E soll sicherstellen, dass diese Belehrung – den Vorgaben der Richtlinie entsprechend – auch schon im Zeitpunkt der Festnahme erfolgt.
Im Bereich der schriftlichen Belehrungen nach § 114b StPO-E soll eine ausdrückliche Normierung der Dokumentationspflicht, wie sie in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie vorgeschrieben ist, mit Blick auf die bereits nach geltendem Recht schriftliche Niederlegung der Belehrungen entfallen.
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/13/EU vorgesehene Belehrung über einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung erfolgt im geltenden Recht auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 114b StPO bislang nicht. Daher sieht der Entwurf die Verankerung einer solchen Belehrungspflicht auch in § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO-E vor. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers soll damit bei allen Vernehmungen durch Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei erfolgen.
Nach geltendem Recht ist bei der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmung auch ein verpflichtender Hinweis auf Dolmetschleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2012/13/EU) nicht vorgeschrieben; eine solche Hinweispflicht wird künftig durch den Verweis in § 163a Absatz 5 StPO-E, der auch § 187 Absatz 1 Satz 2 GVG-E mit einbezieht, ausdrücklich normiert.
Im Zusammenhang mit diesen Vernehmungen trägt das geltende Recht auch den in Artikel 8 der Richtlinie 2012/13/EU vorgeschriebenen Dokumentationspflichten nicht vollumfänglich Rechnung, wenn auch in § 168b StPO für die Staatsanwaltschaft sowie in Nummer 45 Absatz 1 RiStBV Teilregelungen bestehen und in der Praxis des Ermittlungsverfahrens bereits eine umfangreiche Dokumentation erfolgt. Nach § 168b Absatz 3 StPO-E sollen künftig einheitlich für alle Ermittlungsbehörden sämtliche vor Vernehmungen nach § 136 Absatz 1 oder § 163a StPO vorzunehmenden Belehrungen dokumentiert werden.
- ABl.EU C 295 vom 04.12.2009, S. 1[↩]