Misshandlung von Schutzbefohlenen – und die angeklagten Taten

Soweit sich im Rahmen der Prüfung Anhaltspunkte für eine Straftat der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB, insbesondere in der Tatbestandsvariante des Quälens, ergeben, wären – da es sich insoweit um eine tatbestandliche Handlungseinheit handeln kann1 – gegebenenfalls auch weitere Verletzungen (hier: der Säuglinge), die im Anklagesatz keinen Niederschlag gefunden haben; vom Prozessstoff erfasst und unterlägen nach einem entsprechenden Hinweis gemäß § 265 StPO der gerichtlichen Kognition.

Misshandlung von Schutzbefohlenen – und die angeklagten Taten

Dies kann, etwa bei Feststellung oder fehlender Ausschließbarkeit eines Alternativtäters, auch für ein pflichtwidriges Unterlassen des Angeklagten gelten, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben sollten, dass er es pflichtwidrig unterließ, gegen mehrere Verletzungshandlungen oder Unterlassungen des Alternativtäters einzuschreiten, die in ihrer Gesamtheit ursächlich für den Todeseintritt des Kindes waren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. August 2017 – 4 StR 127/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2007 – 5 StR 92/07, NStZ-RR 2007, 304, 306; Beschluss vom 20.03.2012 – 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 537[]
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Der abgelehnte Beweisantrag - und die eigene Sachkunde des Gerichts