Misshandlung Schutzbefohlener – und das Quälen

Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art.

Misshandlung Schutzbefohlener – und das Quälen

Es wird im Allgemeinen durch mehrere Tathandlungen bewirkt, wobei oft erst die ständige Wiederholung mehrerer Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfüllen, den besonderen Unrechtsgehalt des Quälens verwirklichen1.

Ob sich mehrere Körperverletzungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden.

Dabei sind räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung mögliche Indikatoren2.

Die zugefügten Schmerzen oder Leiden müssen über die typischen Auswirkungen einzelner Körperverletzungshandlungen hinausgehen. Ist dies der Fall, so kann Quälen auch durch Unterlassen begangen werden3.

In subjektiver Hinsicht, in der bedingter Vorsatz genügt4, ist es erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, dem Opfer erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Auswirkungen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind5.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall standen die mehrfachen, innerhalb eines Zeitraums von wenigen Stunden vorgenommenen gravierenden Verletzungshandlungen des Ehemanns der Angeklagten in einem engen zeitlichen und – bedingt durch dessen Übernahme der Versorgung des Säuglings in dieser Nacht – situativen Zusammenhang, der den Übergriffen ein besonderes Gepräge gab, so dass die dem Säugling wiederholt zugefügten erheblichen Schmerzen über die typischen Auswirkungen der einzelnen Verletzungshandlungen hinausgingen und sich als Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB darstellten. Die Feststellungen tragen auch die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte es wegen des heftigen Geschreis ihres Kindes für möglich hielt, dass der Mitangeklagte den Säugling in diesem Sinne quälte, was sie aufgrund ihrer Garantenstellung zu unterbinden verpflichtet war. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die am Ort des Geschehens nicht anwesende Angeklagte aufgrund ihrer akustischen Wahrnehmungen nicht nur von situativ bedingten einzelnen Verletzungshandlungen ausging, sondern damit rechnete, dass der Mitangeklagte dem Säugling wiederholt erheblich wehtat, was sie hinnahm, um ihrem Mann zu zeigen, dass sie ihm vertraue. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts den Umstand, dass das Kind phasenweise still war, dahin missdeutete, dass dieses sich zwischendurch immer wieder beruhigt hatte, weil es über die vorangegangenen Schmerzen hinweggekommen war. Denn selbst wenn die Schmerzen aus ihrer Sicht immer wieder abklangen, stellte die wiederholte Misshandlung des Säuglings ein in sich geschlossenes Geschehen dar, in dem diesem immer wieder Leiden zugefügt wurde. Damit ist jedenfalls ein bedingter, auf die Zufügung über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehender Schmerzen gerichteter Vorsatz festgestellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 StR 479/16

  1. BGH, Urteile vom 30.03.1995 – 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 115; vom 17.07.2007 – 5 StR 92/07, NStZ-RR 2007, 304, 306[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 24.02.2015 – 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1; vom 20.03.2012 – 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 03.07.2003 – 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94 f.; vom 23.07.2015 – 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Tathandlungen 1[]
  4. BGH, Urteil vom 04.08.2015 – 1 StR 624/14, NStZ 2016, 95, 97[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2012 – 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467 mwN; Urteil vom 23.07.2015 – 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Tathandlungen 1[]