Zur Auslegung der Begehungsformen des Quälens und des rohen Misshandelns und zum Verhältnis der beiden Varianten zueinander

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 wird das Tatbestandsmerkmal des Quälens im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB – im Unterschied zur Variante der rohen Misshandlung – typischerweise durch die Vornahme mehrerer Körperverletzungshandlungen verwirklicht, die für sich genommen den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, sofern erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht2.
Allerdings muss der Tatrichter dazu auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in einer Gesamtbetrachtung prüfen, ob sich die einzelnen Körperverletzungshandlungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen. Regelmäßig wird es dabei erforderlich sein, dass sich die einzelnen Gewalthandlungen als ein äußerlich und innerlich geschlossenes Geschehen darstellen, wobei räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung als mögliche Indikatoren herangezogen werden können3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. August 2016 – 4 StR 340/16
- vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19.01.2016 – 4 StR 511/15, NStZ 2016, 472; BGH, Urteil vom 23.07.2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 19.01.2016 aaO; vom 24.02.2015 – 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1; und vom 20.03.2012 – 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.07.2007 – 5 StR 92/07, BGHR StGB § 225 Misshandlung 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.02.2015 aaO[↩]