Misshandlung Schutzbefohlener und die Todesgefahr – durch Unterlassen

Der Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat, also durch einen Angriff im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB, in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt1.

Misshandlung Schutzbefohlener und die Todesgefahr – durch Unterlassen

Entscheidend ist, dass eine der in § 225 Abs. 1 StGB umschriebenen tatbestandlichen Handlungen die naheliegende Möglichkeit begründet, sie werde zu den in den Alternativen des § 225 Abs. 3 StGB genannten Weiterungen führen2.

Schwere Gesundheitsbeschädigungen im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 StGB sind dabei solche Folgen der Misshandlung, die mit einer anhaltenden nachhaltigen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit verbunden sind oder in einer lebensbedrohenden, qualvollen oder ernsten und langwierigen Krankheit bestehen.

Handelt es sich um eine Unterlassungstat, so begründet der Täter die tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr einer solchen Gesundheitsbeschädigung, wenn er deren Entstehen durch sein Eingreifen hätte abwenden können.

In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der Verursachung der tatbestandlichen Gefahren des qualifizierten Falles (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich3.

So war im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob die Mutter, als sie die von ihr in Kauf genommenen Misshandlungen des Kindes durch den Vater des Sohnes, ihren Ehemann, nicht unterband, jedenfalls mit der konkreten Gefahr schwerer Gesundheitsbeschädigungen im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 StGB rechnete. Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil das später getötete Kind nach den Feststellungen erst 19 Tage alt war und im Hinblick auf die Konstitution und besondere Verletzlichkeit eines so jungen Säuglings schon bei nicht allzu gravierenden Verletzungshandlungen erhebliche körperliche Folgen eintreten können. Vor diesem Hintergrund hätte gegebenenfalls auch § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht gezogen werden müssen.

Weiterlesen:
Strafzumessung - und die weiteren Straftaten während des Ermittlungsverfahrens

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 StR 479/16

  1. vgl. S/S- Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 225 Rn.19 ff.[]
  2. vgl. LK/Hirsch, StGB, 11. Aufl., § 225 Rn. 24[]
  3. BGH, Urteil vom 23.07.2015 – 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1[]