Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB

Im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches befindet sich ein Paragraf, der sich mit einer Sonderform der Körperverletzung auseinandersetzt: § 225 StGB zur Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB

Doch wer gilt überhaupt als „Schutzbefohlener“? Wie wird eine Misshandlung definiert und mit welchem Strafmaß wird eine solche Tat geahndet? 

Das Wichtigste in Kürze

  • Schutzbefohlene sind besonders schützenswerte Personengruppen, wie beispielsweise Kinder, Gebrechliche oder aufgrund von Krankheit wehrlose Menschen.
  • Eine Misshandlung liegt dann vor, wenn die körperliche Unversehrtheit der Schutzbefohlenen beeinträchtigt wird.
  • Das Strafgesetzbuch gibt für diesen Straftatbestand ein Strafmaß von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Wer gilt als Schutzbefohlener?

In der Vergangenheit galten als Schutzbefohlene jene Menschen, die krank oder gebrechlich waren. In der heutigen Zeit ist der Begriff jedoch weiter gefasst und definiert jegliche Personen, die

  • psychisch oder physisch erkrankt sind.
  • als alt und gebrechlich gelten.
  • noch nicht vollständig oder nicht mehr geschäftsfähig sind.
  • dem eigenen Hausstand angehören.
  • der eigenen Fürsorge und Obhut unterstehen.
  • einem im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses hierarchisch untergeordnet sind.

So unterstehen beispielsweise Kinder unter 18 Jahren der Obhut der Eltern oder Erziehungsberechtigten, ebenso wie Pflegepersonen oder Betreuer Fürsorge über behinderte oder kranke Menschen tragen können.

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Grundsätzlich bezieht sich der Begriff des Schutzbefohlenen auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die gesunde und geschäftsfähige Person, welche die Sorgepflicht für eine weitere geschäftsunfähige und wehrlose Person hat, muss ihr einen besonderen Schutz bieten.

Wird diese Wehrlosigkeit der definierten Personengruppen durch den Täter ausgenutzt, greift § 225 StGB der Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Was ist eine Misshandlung gemäß Definition?

Eine Misshandlung ist laut dem deutschen Strafrecht dann gegeben, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit einer Person durch ein bestimmtes Verhalten in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wird.

Allgemein gesprochen können darunter nicht nur tätliche Angriffe im Sinne einer Körperverletzung, sondern auch schwerwiegende psychische Misshandlungen oder auch schlichtweg die sogenannte „böswillige Vernachlässigung“ eines Schutzbefohlenen fallen. In § 225 Abs. 1 StGB ist das Quälen der schutzbefohlenen Person sowie das Schädigen ihrer Gesundheit weiterhin als Misshandlung definiert.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass entsprechend § 225 Abs. 2 StGB bereits der Versuch einer solchen Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar ist.

Bis zum Jahre 2000 hatten Eltern und Erziehungsberechtigte in Deutschland das sogenannte „Züchtigungsrecht“ inne, welches ihnen eine körperliche Züchtigung im Rahmen der Erziehung gestattete. Seit der Neuerung ist diese Erziehungsmethode jedoch nicht mehr erlaubt und kann als Körperverletzung im Sinne des § 225 StGB geahndet werden.

Welches Strafmaß gilt bei der Misshandlung schutzbefohlener Personen?

Das Strafmaß der Misshandlung schutzbefohlener Personen richtet sich nach den Strafen der gefährlichen Körperverletzung. Somit sind bei Erfüllung des Straftatbestandes Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren möglich. Geldstrafen kommen für eine Straftat dieser Art nicht infrage.

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Welches Strafmaß letztendlich verhängt wird, ist von den individuellen Umständen abhängig und wird vom zuständigen Gericht entschieden. Dabei gelten folgende Maßstäbe:

1.   Misshandlung von Schutzbefohlenen in besonders schwerem Fall

In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall dann vor, wenn das Opfer bereits in Todesgefahr schwebte und erhebliche gesundheitliche Schäden davontrug. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Misshandlung in einem nicht unerheblichen Maße in seiner psychischen und physischen Entwicklung gestört wurde. In diesem Fall würde die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr und das Höchststrafmaß 15 Jahre betragen (§ 225 Abs. 3 StGB).

2.   Misshandlung von Schutzbefohlenen in minder schwerem Fall

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tat um einen minderschweren Fall handelt, ist in der Regel ein Strafrahmen von drei bis fünf Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen (§ 225 Abs. 4 StGB).

3.   Versuchte Misshandlung von Schutzbefohlenen

Im Falle einer versuchten Misshandlung schutzbefohlener Personen müssen Täter ebenfalls eine Strafe erwarten. Diese entspricht gemäß § 225 Abs. 2 StGB der Strafe der versuchten Körperverletzung und beträgt maximal drei Viertel der Höchststrafe.

Verjährung der Tat

Die geltende Verjährungsfrist ist in § 78 StGB geregelt. Um die Verjährungsfrist bei dem Straftatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen zu berechnen, muss das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zugrunde gelegt werden.

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Misshandlung Schutzbefohlener - durch Unterlassen

Da die Höchststrafe gemäß § 225 Abs. 1 StGB zehn Jahre beträgt, findet § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB Anwendung und die Verjährungsfrist für die Misshandlung Schutzbefohlener beträgt zehn Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums kann eine strafrechtliche Ahndung erfolgen.

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