Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert1, wobei sich diese Tatalternative – anders als das Quälen – auf ein einzelnes Körperverletzungsgeschehen bezieht.

Eine solche für die rohe Misshandlung notwendige gefühllose Gesinnung liegt nur vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das notwendig als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde2.
Den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Schreien und dem unmittelbar darauf folgenden Schütteln des Kleinkindes durch den Vater mit massivster Gewalt aus einem relativ nichtigen Anlass, ohne dass es – anders als im Fall des BGH-Beschluss vom 28.02.20073 – zuvor zu einem dauerhaften Einwirken auf das Nervenkostüm des Vaters mit einer besonders belastenden Situation der Überforderung über einen längeren Zeitraum gekommen war, darf als Zeichen dafür gewertet werden, dass der Vater bei der Tatausführung das als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden seines Sohnes verloren hatte. Er handelte mithin aus gefühlloser Gesinnung, was eine rohe Misshandlung kennzeichnet4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 2018 – 1 StR 404/17
- BGH, Urteil vom 23.07.2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.; Beschlüsse vom 19.01.2016 – 4 StR 511/15, NStZ 2016, 472; vom 28.02.2007 – 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405; und vom 22.04.1997 – 4 StR 140/97 Rn. 8 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 23.07.2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 371 und Beschluss vom 28.02.2007 – 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 225 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.02.2007 – 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405, Rn. 8[↩]
- vgl. BGH aaO Rn. 6[↩]