Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung – und die Handlungseinheit

Aus der pauschalisierenden Handlungsbeschreibung des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB folgt, dass die durch das Mitglied der Vereinigung begangenen Betätigungsakte grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden.

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung – und die Handlungseinheit

Aus dieser fallen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwar diejenigen Handlungen heraus, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen. Diese materiell-rechtlich eigenständig zu bewertenden Handlungsakte begründen aber keine Zäsur, welche die zwischen den sonstigen Betätigungsakten bestehende tatbestandliche Handlungseinheit durchtrennt und in mehrere materiell-rechtlich selbständige Handlungseinheiten aufteilt.

Erfüllen mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen auch den Tatbestand einer anderen Strafnorm und dienen diese der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen, steht tatmehrheitlich neben diesen Handlungen daher nur die Einheit aller sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte als die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit, sofern sich nicht nach allgemeinen Grundsätzen etwas anderes ergibt1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – AK 52/16

  1. BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318[]
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