Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen1.

Dabei sind wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft
- der Grad des Tatinteresses,
- der Umfang der Tatbeteiligung,
- die Tatherrschaft und
- der Wille dazu2.
Vor dem Hintergrund, dass sich in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Tatbeitrag des Angeklagten K. nach den Feststellungen des Landgerichts in den ihn betreffenden drei Fällen darauf beschränkte, den jeweiligen sog. „Abholer“ zu den Geschädigten zu fahren, ohne aber selbst bei der Entgegennahme der Vermögensgegenstände an den Wohnungen der Geschädigten beteiligt gewesen zu sein, wäre eine solche wertende Gesamtwürdigung hier erforderlich gewesen3.
Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte K. nach den bisherigen Feststellungen nur einen Fahrauftrag hatte und in keinerlei konkretem Kontakt mit dem Abholer stand sowie der Großteil der von den Geschädigten überlassenen Vermögenswerte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an die Hintermänner weitergeleitet werden musste. Dabei kann ferner Bedeutung erlangen, dass der Angeklagte K. nach den Feststellungen des Landgerichts auch mehrfach versuchte, telefonisch den Kontakt zu einem Hintermann in der Türkei herzustellen, und diesem gegenüber „Interesse an einer intensiveren Tatbeteiligung“ äußerte. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatgerichtlicher Würdigung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 104/20
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10.01.2019 – 1 StR 640/18 Rn. 5; und vom 08.01.2013 – 5 StR 606/12 Rn. 3; Urteil vom 28.02.2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219 Rn. 6 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.04.2016 – 3 StR 554/15 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.08.2019 – 3 StR 189/19 Rn. 6 f.; vom 19.04.2018 – 3 StR 638/17 Rn. 9 f.; und vom 28.11.2017 – 3 StR 266/17 Rn. 10 f.[↩]
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