Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie für jeden Täter regelmäßig nach der Zahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte.

Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebs“, sind diese Tathandlungen als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen1
Ohne Bedeutung ist dabei, ob Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben2.
Die Annahme von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit wird durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2016 – 4 StR 134/15
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.07.2009 – 2 StR 160/09, StV 2010, 363; vom 14.11.2012 – 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387; und vom 23.05.2013 – 2 StR 555/12, wistra 2013, 389 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.10.2011 – 4 StR 346/11, wistra 2012, 67, 68; Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 ff., 187 f.[↩]