Mittäter – und die nur untergeordnete Tätigkeit

Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint.

Mittäter – und die nur untergeordnete Tätigkeit

Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen1.

Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen2.

Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2016 – 2 StR 346/15

  1. BGH NStZ 2006, 454[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 289, 291 mwN; BGHSt – GS – 50, 252, 266 mwN; BGH NStZ 2000, 482, 483[]
  3. st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39, 56 und 58[]