Mittäterschaft beim räuberishen Diebstahl

Nach allgemeiner Ansicht kann – bei Unterschieden im Einzelnen1 – Täter des § 252 StGB nicht derjenige sein, der weder selbst im Besitz der entwendeten Sache ist2, noch am Diebstahl mittäterschaftlich beteiligt war.

Mittäterschaft beim räuberishen Diebstahl

Dies folgt aus der von § 252 StGB verlangten Besitzerhaltungsabsicht.

Die Einfügung der Drittzueignungsabsicht durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26.01.19983 hat zwar den Anwendungsbereich der Mittäterschaft ausgedehnt, die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme in diesem Bereich jedoch nicht außer Kraft gesetzt. Voraussetzung ist weiterhin die gemeinsame Beherrschung des Tatgeschehens aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14

  1. umfassend Weigend, GA 2007, 274[]
  2. vgl. zum Gehilfen BGH, Urteil vom 08.07.1954 – 4 StR 350/54, BGHSt 6, 248, 250; hiergegen LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 14 ff.[]
  3. BGBl. I S. 164[]
  4. Weigend aaO, 281[]