Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB ist, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt.
Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen [1].
Das bloße Einverständnis mit Gewalthandlungen und die Billigung von einem anderen bereits verwirklichter Tatvarianten kann die Mittäterschaft indes nicht begründen [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2017 – 3 StR 475/16
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15.01.1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17.10.2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 02.07.2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.1997 – 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; SSW-StGB/Murrmann, 3. Aufl., § 25 Rn. 39 mwN[↩]
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