Bei der Beteiligung mehrerer Personen ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

Mittäterschaft erfordert zwar nicht zwingend eine eigene Mitwirkung am Kerngeschehen; ausreichen kann auch eine die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen.
Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein1.
Nach diesem Maßstab hatte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Angeklagte P. nur Beihilfe gemäß § 27 StGB zum Mord geleistet:
Der P. war nur bei der letzten Ausführungshandlung unmittelbar vor Ort und hat auch dann nicht aktiv mitgewirkt. Zur Beteiligung an der Tat war er überredet worden. Den Plan, das Opfer in das Ke. zu locken und dort überraschend mit dem Teleskopschlagstock anzugreifen, hatte der K. entwickelt. Er hat die Tatwaffe mitgebracht und die Tötungs- handlungen alleine ausgeführt. Er wollte den P. dadurch an sich binden und hat damit ein Eigeninteresse verfolgt.
Bei dieser Sachlage stellt sich das Verhalten des P. , auch unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes, als Beihilfe dar. Die Tatsache, dass er ein eigenes Interesse am Tod des Opfers hatte, um nicht mehr von diesem bedroht zu werden, reicht ebenso wenig wie seine bloße Anwesenheit bei der letzten Ausführungshandlung und seine Mitwirkung bei der Beseitigung von Leiche und Fahrzeug des Opfers aus, um seine Tatbeiträge als mit der Planung und Ausführung des Mordes durch den K. annähernd gleichwertig erscheinen zulassen. Der Bundesgerichtshof änderte daher den Schuldspruch in Beihilfe zum Mord ab.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 559/17
- vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; BGH, Beschluss vom 13.09.2017 – 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40 mwN[↩]