Mitteilungen des Vorsitzenden – nach dem letzten Wort

Teilte der Vorsitzende nach dem letzten Wort des Angeklagten noch mit, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat, braucht dem Angeklagten hiernach nicht erneut das letzte Wort gewährt werden.

Mitteilungen des Vorsitzenden – nach dem letzten Wort

Eine nochmalige Gewährung des letzten Wortes hat nach § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO nur dann zu erfolgen, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO1.

Auch eine abschließende Äußerung des Vorsitzenden zum Ablauf der Hauptverhandlung stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar. Sie war nicht einmal geboten; das Negativattest gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ist lediglich im Protokoll zu vermerken.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2015 – 5 StR 467/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – 1 StR 198/15, StraFo 2015, 325 mwN[]