Auf etwaige Fehler bei der Anordnung oder der Durchführung des Selbstleseverfahrens kann eine Verfahrensrüge nur dann gestützt werden, wenn zuvor ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt worden ist.

Hinsichtlich der Anordnung muss Widerspruch nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben werden; ist die vom Vorsitzenden zu bestimmende Art der Durchführung betroffen, ist auf eine Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO anzutragen.
Sowohl zur Erhebung des Widerspruchs in der Hauptverhandlung als auch regelmäßig zu seinem Zeitpunkt muss der Revisionsführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vollständig vortragen1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2022 – 3 StR 375/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2010 – 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300 f.; LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 114; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 249 Rn. 31 f.; MünchKomm-StPO/Kreicker, § 249 Rn. 82 f.[↩]