Eine 41-jährige Frau aus Plochingen ist wegen Mordes an ihrem Ehemann verurteilt worden. Mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart hat die Angeklagte eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüßen.

Die Angeklagte, eine Sportschützin, hat ihren 47-jährigen Ehemann mit gezielten Schüssen mit einer Pistole (Kal. 45) im Wohnzimmer im Erdgeschoss des gemeinsamen Hauses in Plochingen tötete. Durch einen der drei abgefeuerten Schüsse erlitt das Opfer eine tödliche Verletzung am Herz.
Die Angeklagte machte geltend, dass vom Tatopfer eine Bedrohung gegenüber den Kindern ausgegangen sei, die einen Schusswaffengebrauch notwendig gemacht habe. Sie und der Getötete hatten fünf gemeinsame Kinder im Alter zwischen einem und zwölf Jahren.
Nach der Tat verließ die Angeklagte mit allen Kindern das Haus und begab sich zu ihrer Mutter, der sie von der Tat und einer vermeintlichen Bedrohung durch das Tatopfer gegenüber dem zweitjüngsten Sohn berichtete. Die Mutter der Angeklagten setzte daraufhin um 11:14 Uhr einen Notruf ab. Der sofort alarmierte Notarzt konnte jedoch kurz darauf nur noch den Tod des Opfers feststellen.
Die Ausführungen der Angeklagten hält das Landgericht Stuttgart jedoch für widerlegt. Nach den Feststellungen des Gerichts ging zum Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse keine irgendwie geartete Bedrohung von dem Tatopfer für die Angeklagte oder die gemeinsamen Kinder aus. Die Kinder hatten das Wohnzimmer bereits verlassen und das Tatopfer machte keine Anstalten den Kindern hinterherzugehen. Auch einen entsprechenden Irrtum der Angeklagten über das Bestehen einer Bedrohung hat es nicht gegeben.
Die Ehepartner hatten sich in den Jahren vor der Tat auseinandergelebt. Es gab erhebliche Differenzen im Hinblick auf die Erziehung der gemeinsamen Kinder. So hatte das Tatopfer nach einem erlittenen Herzinfarkt seit einiger Zeit begonnen, sich vermehrt in die Erziehung der Kinder einzumischen, was der Angeklagten missfiel.
Das Landgericht geht davon aus, dass die Angeklagte heimtückisch handelte, weil das Opfer vor den Schüssen nicht gewusst habe, dass die Angeklagte bewaffnet gewesen ist und der erste Schuss in den Rücken des arg- und wehrlosen Opfers abgefeuert wurde. Daher habe die Angeklagte sich des Mordes schuldig gemacht.
Bei der Begehung der Tat sei die Angeklagte voll schuldfähig gewesen. Sie sei durch die Erziehungs- und Hausarbeit zwar stark belastet gewesen, allerdings habe dies nicht dazu geführt, dass ihre Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sei.
Das Landgericht folgte mit seinem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte sich gegen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes gewendet.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 3. November 2011 – 1 Ks 112 Js 6467/11