Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind1.

Dass im vorliegenden Fall das Landgericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat, war daher für den Bundesgerichtshof von Rechts wegen nicht zu beanstanden:
Nach den Feststellungen war die Persönlichkeit des Angeklagten durch „zwei höchst widersprüchliche Persönlichkeitsanteile, nämlich einerseits narzisstische und andererseits dependente“ geprägt. Der Angeklagte, der zu seinem Motiv keine Angaben gemacht hat, versuchte die Geschädigte „aus einem Bündel von Motiven, teilweise narzisstische Kränkung, teilweise aufgrund seines Besitzdenkens, teilweise Verzweiflung und Verlustängste“ zu töten. Dass eines dieser Motive für die Tat ausschlaggebend gewesen sei, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen.
Die auf dieser Grundlage vorgenommene Bewertung der handlungsleitenden Gefühlsregungen des Angeklagten als „noch emotional nachvollziehbar“ und insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend lässt einen Wertungsfehler nicht erkennen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2018 – 2 StR 113/18
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.02.1993 – 3 StR 207/92, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 25; BGH, Urteil vom 10.03.2006 – 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338, 340[↩]