In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten1.

Die Verdeckungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Täter bereits aus anderen Gründen zur Tötung des Opfers entschlossen war2.
Schon begrifflich scheidet eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat indes aus, wenn diese in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bereits aufgedeckt ist.
Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die objektiv gegebene Sachlage, sondern ausschließlich auf die subjektive Sicht des Täters an3.
Gemessen daran hielten im hier entschiedenen Fall die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof stand:
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte von der Aufdeckung seines Betäubungsmittelhandels durch die Polizei ausging. Es hat dies tragfähig darauf gestützt, dass dem Angeklagten als langjährigem Drogenhändler aufgrund der Offensichtlichkeit der Umstände der unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung klar war, dass den Ermittlungsbehörden seine illegale Tätigkeit, seine Identität und seine Wohnung als Fundort von Beweismitteln bekannt waren, er mithin aufgedeckt war und jedwede Art von Verdeckungshandlungen zum Tatzeitpunkt aussichtslos waren.
Insoweit liegt auch kein Erörterungsmangel vor, als sich die Urteilsausführungen nicht zur Kenntnis des Angeklagten von der Anzahl der eingesetzten Polizeibeamten verhalten. Mit seiner Annahme, wonach dem Angeklagten nach seinem Vorstellungsbild eine Verhinderung der Durchsuchung oder ein Vernichten von Beweismitteln in der konkreten Situation „auch bei einer etwaigen Tötung mehrerer Polizeibeamter“ unmöglich war, hat das Landgericht den von der Revision vermissten Umstand hinreichend in den Blick genommen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 2021 – 4 StR 170/21
- vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2005 – 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2002 – 2 StR 346/02[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 02.12.1960 – 4 StR 453/60, BGHSt 15, 291, 295; vom 01.02.2005 – 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11; vom 17.05.2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239; vom 19.07.2018 – 4 StR 121/18; vom 06.06.2019 – 4 StR 541/18[↩]