Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verlangt Umstände von Gewicht.

Der Tatrichter hat seine Entscheidung ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen1.
Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf aber seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen2.
Daran gemessen hielt im hier entschiedenen Fall die Ablehnung der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof stand:
Das Landgericht hat die von ihm herangezogenen Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei abgewogen. Es hat den Maßstab für die Abwägung auch insoweit nicht verkannt, als es u.a. berücksichtigt hat, dass der Angeklagte „nur“ ein Mordmerkmal verwirklicht habe und die Tat „schon vor diesem Hintergrund tendenziell das Gepräge eines erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfalls“ aufweise. Diese Ausführungen lassen die falsche Gewichtung eines einzelnen Gesichtspunkts nicht besorgen. Vielmehr wird mit diesen Erwägungen lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld in der Regel zu berücksichtigende Umstand der Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale3 hier nicht vorliegt und dass dieser Aspekt somit im Rahmen der umfassenden Gesamtbewertung durch das Schwurgericht die Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht erhöht.
Auch musste hier eine gesteigerte Verwerflichkeit der Tatmotivation des Angeklagten nicht in die Gesamtabwägung einbezogen werden. Durchgreifende Erörterungslücken enthält das Urteil insoweit nicht. Zwar kommt als möglicher Umstand von Gewicht, der die Annahme besonderer Schuldschwere tragen kann, auch eine besondere Verwerflichkeit der Motive in Betracht, sofern sie über diejenigen Merkmale hinausgehen, die überhaupt erst die Mordqualifikation ergeben4. Dabei ist auf die konkrete Tatmotivation des Angeklagten abzustellen, die nicht mit seinen allgemeinen Einstellungen oder Zielen gleichgesetzt werden darf5. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Verwerflichkeit der Tatmotivation, die der Erörterung bedurft hätten, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
So war das Landgericht nicht gehalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte beabsichtigte, im Fall einer Durchsuchungsmaßnahme weitere Polizeibeamte zu töten. Eine solche Absicht hat das Landgericht rechtlich beanstandungsfrei nicht festgestellt. Maßgeblich ist allein die Motivation des Täters bei Begehung der Tat. Insoweit hat das Landgericht die Frage eines fortbestehenden Tötungsvorsatzes nach Abgabe der Schüsse auf das Tatopfer erörtert und dafür trotz der eingetretenen Ladehemmung an der Pistole – wie bereits oben ausgeführt – keine hinreichenden Anhaltspunkte gefunden. Darauf, dass sich der Angeklagte möglicherweise vor Begehung der Tat mit dem Gedanken trug, mehrere Polizisten zu erschießen, kommt es nicht an, da schulderhöhend im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur die Motivationslage wirken kann, die in der konkreten Tatsituation zum Tragen kommt.
Die Erörterung der besonderen Schwere der Schuld ist auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht die demokratiefeindlichen Ansichten des Angeklagten als möglichen motivatorischen Hintergrund der Tat nicht in den Blick genommen hat. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Hass des Angeklagten auf Polizisten Ausfluss seines Sympathisierens mit Holocaustleugnern und seiner Anschauungen aus der sogenannten Reichsbürgerszene ist. Vielmehr entwickelte sich nach den Urteilsfeststellungen dieser Hass und der Entschluss des Angeklagten zur Tötung von Polizeibeamten nur vor dem Hintergrund der von ihm erwarteten Durchsuchung seiner Wohnung. Dass seine verwerfliche Einstellung gegenüber Polizisten darüber hinaus durch seine gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung gerichteten Ansichten motiviert war, hat das Landgericht weder festgestellt noch erschließt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Die Ausführungen zu den demokratiefeindlichen Einstellungen des Angeklagten werden vom Landgericht an keiner Stelle in einen Zusammenhang mit der Tatbegehung gestellt. Vielmehr erschöpfte sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Antrieb des Angeklagten zur Tat in seinem hiervon unabhängigen Hass auf Polizeibeamte. Dieses Motiv war aber bereits Grundlage für die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe und konnte deshalb zur Begründung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht mehr herangezogen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 2021 – 4 StR 170/21
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, NStZ 1995, 122[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360; Beschluss vom 20.08.1996 – 4 StR 361/96; Urteil vom 02.03.1995 – 1 StR 595/94, BGHR § 57a Abs. 1 StGB Schuldschwere 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1993 – 4 StR 153/93, BGHSt 39, 208, 211; Urteil vom 27.06.2012 – 2 StR 103/12; Beschluss vom 23.01.2014 ? 2 StR 637/13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360; Urteil vom 02.03.1995 – 1 StR 595/94, NJW 1995, 2365[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2008 – 2 StR 305/08 [zu niedrigen Beweggründen][↩]