Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere der Schuld kommt nicht in Betracht, wenn sich die Prüfung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht von der Prüfung der niedrigen Beweggründe, die den Schuldspruch tragen, trennen lässt. Die Revision ist in einem solchen Fall als unbeschränkt eingelegt zu behandeln.

Grundsätzlich kann zwar eine Rechtsmittelbeschränkung auf die vollstreckungsrechtliche Vorfrage des Vorliegens besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wirksam erfolgen, weil die Bejahung oder Verneinung der besonderen Schuldschwere regelmäßig sowohl den Schuldspruch wegen Mordes als auch die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe unberührt lässt1.
Eine Beschränkung des Rechtsmittels ist aber auch insoweit nur zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Eine Beschränkung ist deshalb insbesondere dann unwirksam, wenn der Gegenstand der Anfechtung mit dem unangefochtenen Teil so eng verzahnt ist, dass die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde2.
Daran gemessen kam in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall trotz des allein auf die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gerichteten Angriffsziels der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Beschränkung der Revision nicht in Betracht:
Im vorliegenden Fall steht das von der Strafkammer angenommene Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe mit dem von der Revision für gegeben erachteten Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht in Wechselwirkung. Denn beide Mordmerkmale haben ihre gemeinsame Wurzel in den Umständen, die der Tatmotivation des Angeklagten für die Tötung des Polizeibeamten im Fall einer Durchsuchung zugrunde liegen. Die Feststellung des Landgerichts, Motiv des Angeklagten sei gewesen, Polizeibeamte allein wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Berufsgruppe zu töten, begründet die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe und spricht insoweit gegen Verdeckungsabsicht, als die Durchsuchung damit als bloßer Anlass für die Umsetzung des bereits gefassten Tatentschlusses erscheint. Umgekehrt bestünde bei der Bejahung von Verdeckungsabsicht durch einen neuen Tatrichter die Gefahr, dass dies mit den (dann) bindend festgestellten Umständen, die den niedrigen Beweggrund des Angeklagten für die Tötung des Polizisten tragen, in Widerspruch geriete, dieses Motiv ggf. sogar aufgrund neu zu treffender Feststellungen zu dem weiteren Mordmerkmal in Frage stellen könnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 2021 – 4 StR 170/21
- vgl. BGH, Urteile vom 22.04.1993 – 4 StR 153/93, BGHSt 39, 208, 209; vom 07.06.1994 – 1 StR 279/94; vom 02.03.1995 – 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.1957 – 4 StR 372/57, BGHSt 10, 379, 382; Beschluss vom 15.05.2001 – 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 38[↩]
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