Nachträgliche Bestellung eines Nebenklägervertreters

Eine nachträgliche Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn zuvor während des Verfahrens eine Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 2 StPO erfolgt war.

Nachträgliche Bestellung eines Nebenklägervertreters

Ist das Verfahren endgültig abgeschlossen, besteht für die Tätigkeit als beigeordneter Beistand kein Bedürfnis mehr.

Die Grundsätze, die für die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers1 und die rückwirkende Bestellung eines Zeugenbeistandes entwickelt worden sind2, sind für die rückwirkende Bestellung eines Nebenklägervertreters als Beistand vergleichbar. Durch die Nebenklage wird denjenigen Verletzten, die besonders schutzwürdig erscheinen, die Gelegenheit gegeben, in dem Verfahren ihre persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen, insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Verharmlosung ihrer Verletzungen zu wehren3.

Die Bestellung eines Beistandes dient auch nicht dem Kosteninteresse der Nebenklägerin und schon gar nicht ihres Vertreters, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Geschädigter in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen bei schwieriger Sach- und Rechtslage, in denen der Nebenkläger seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihm das nicht zuzumuten ist, rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Die vom Nebenklägervertreter gewünschte rückwirkende Beiordnung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Beistand für ein bereits abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeistand der Nebenklägerin für das Verfahrens zu gewährleisten. Dies ist mit dem Normzweck des § 397a StPO nicht zu vereinbaren4.

Soweit die Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen vor allem wegen einer Korrektur gerichtlicher Versäumnisse eine nachträgliche Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs.1 StPO oder der nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO zugelassen hat5 sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben, denn das Amtsgericht hatte den Antrag der Nebenklägerin – antragsgemäß – beschieden und die Nebenklägerin hat sich vor dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weder gegen diese Entscheidung beschwert noch einen Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO gestellt. Eine rückwirkende Bestellung ist in diesen Fällen nicht statthaft6.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 2 Ws 291/15

  1. vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2015, 1 Ws 15/15 m.w.N.[]
  2. vgl. KG, Beschluss vom 25.02.2008, NStZ-RR 2008, 248[]
  3. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl.2015, vor § 395 StPO, Rn. 1 m. w. N.[]
  4. KG Berlin, Beschluss vom 06.08.2009, 4 Ws 86/09 m.w.N.[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2000, 2 StR 236/00; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291[]
  6. BGH, NStZ-RR 2008, 255; KG Berlin, Beschluss vom 06.08.2009 – 4 Ws 86/09[]