Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine psychiatrische Unterbringung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
In einem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung bekräftigt. Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Mai 2013, darf diese nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet. Die genannten Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betroffene zuvor in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. In diesen Fällen wird nicht lediglich eine unbefristete Maßregel durch eine andere ersetzt, sondern es handelt sich bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung um einen neuen, eigenständigen Grundrechtseingriff. Erfolgt dieser auf der Grundlage eines Gesetzes, das im Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstaten noch nicht in Kraft getreten war, kommt den betroffenen Vertrauensschutzbelangen ein besonders hohes Gewicht zu.
Der derzeitige Rechtslage[↑]
§ 66b StGB regelt die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Fällen, in denen während der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus festgestellt wird, dass der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand nicht (mehr) vorliegt. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 128, 326 <329 ff.>). Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung dieser Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2013, angeordnet. Sie darf jedoch während der Fortgeltung nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden.
Mit § 66b Abs. 3, § 67d Abs. 6 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 20041 sollte eine gesetzliche Regelung der Sicherungsverwahrung für Fälle geschaffen werden, in denen während des Vollzugs einer Maßregel nach § 63 StGB festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – jedenfalls zum Zeitpunkt der Überprüfung – nicht (mehr) vorliegen. Nachdem die Strafvollstreckungsgerichte in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 2 StGB die Auffassung vertreten hatten, dass „sich bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung erledigt hat und nicht weiter vollstreckt werden darf, so dass der Untergebrachte sofort zu entlassen ist“2, wurde mit Einführung von § 67d Abs. 6 StGB die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gesetzlich geregelt und zugleich mit § 66b Abs. 3 StGB eine Vorschrift geschaffen, die in diesen Fällen für „Abgeurteilte, die nach einer umfassenden Gesamtwürdigung als hochgefährlich zu betrachten sind“, die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eröffnen sollte3.
§ 66b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 20041 lautete:
Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
- die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
- die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Auf die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB verwies § 66b Abs. 3 StGB nur teilweise. So sah § 66b Abs. 3 StGB die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits vor, wenn die Unterbringung des Betroffenen gemäß § 63 StGB wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Taten angeordnet oder der Betroffene vor der Anlasstat schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden war. Weitere Vorverurteilungen (§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) oder eine Verurteilung wegen der Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei oder drei Jahren (§ 66 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 StGB) waren demgegenüber nicht erforderlich. Dem Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass sich bei der nach § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorgeschriebenen Gesamtwürdigung des Betroffenen „prognoserelevante Umstände von einem insgesamt derartigen Gewicht ergeben, wie es den Anforderungen an Taten und Strafmaße entspricht, die das Gesetz an die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen voll schuldfähige Verurteilte stellt“4.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 20105 wurden § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB ersatzlos gestrichen. § 66b Abs. 3 StGB gilt nunmehr als § 66b Satz 1 StGB fort mit der Änderung, dass in die Gesamtwürdigung nach Nr. 2 der Vorschrift nicht mehr nur die Entwicklung „während des Vollzugs der Maßregel“, sondern diejenige „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ einzubeziehen ist.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) mit Urteil vom 4. Mai 2011 wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG6.
Die aktuellen Verfassungsbeschwerden[↑]
Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung, die nach Erledigung ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nachträglich angeordnet worden ist.
Der Beschwerdeführer des ersten Verfahrens7 befand sich nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen mehrerer sexuell motivierter Gewaltverbrechen im Maßregelvollzug. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg erklärte die Unterbringung im April 2007 für erledigt, weil – anders als noch im Ausgangsurteil angenommen – kein Zustand vorgelegen habe, der die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen oder vermindert habe. Im März 2008 ordnete das Landgericht seine nachträgliche Sicherungsverwahrung an, da er hochgefährlich sei. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ab8. Mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung werde lediglich eine unbefristete freiheitsentziehende Maßregel durch eine andere ersetzt; der Beschwerdeführer werde daher im Ergebnis nicht schlechter gestellt. Die hiergegen gerichte sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main verworfen9.
Der Beschwerdeführer des zweiten Verfahrens10 war ebenfalls wegen mehrerer sexuell motivierter Gewaltverbrechen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Nachdem ihm durch zwei Gutachten bescheinigt worden war, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliege, erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg seine Unterbringung im Juli 2007 für erledigt. Zugleich ordnete sie seine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob diese einstweilige Unterbringungsanordnung jedoch auf, woraufhin sich der Beschwerdeführer für zwei Wochen auf freiem Fuß befand. Im April 2008 ordnete das Landgericht Marburg die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. Den Antrag des Beschwerdeführers, die Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg zurück11; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main – mit der gleichen Begründung wie im ersten Fall – verworfen12
Eine vorherige Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung war vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden13. Beide Beschwerdeführer erhoben hieraufhin Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der ihnen wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK eine Entschädigung zugesprochen hat14.
Das Bundesverfassungsgericht sah beide Verfassungsbeschwerden als begründet an: Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2) in Verbindung mit dem Vertrauensschutzgebot (Art. 20 Abs. 3 GG).
Weitergeltung des § 66b Abs. 3 StGB[↑]
Das Bundesverfassungsgericht hat – neben den übrigen Vorschriften über Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung – auch § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.20041 wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt6. Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Normen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31.05.2013, angeordnet15. Danach darf § 66b Abs. 3 StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer – insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter – strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden16.
Die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist17. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung haben die Fachgerichte die Möglichkeiten einer Führungsaufsicht auszuloten und sich damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit der Gefährlichkeitsgrad des Betroffenen hierüber reduziert werden kann18.
Soweit darüber hinaus ein nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben der Anordnung einer Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, ist dies angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht des Betroffenen verfassungsrechtlich nur zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. Das Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange wird dabei durch die Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK verstärkt. Der mit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung verbundene Eingriff in das Vertrauen des Betroffenen auf das Unterbleiben einer entsprechenden Unterbringung kann deshalb nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK erfüllt sind. Da die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt, ist während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bis zu einer Neuregelung insoweit auf das am 1.01.2011 in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) zurückzugreifen19.
Die Gerichte sind bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 genannten Fälle15 hinaus auch in den Fallkonstellationen, in denen die Anwendung einer Norm nach Maßgabe der Urteilsgründe20 in grundrechtlich geschütztes, durch die Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK gestärktes Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen beziehungsweise aufrechtzuerhalten, wenn die genannten erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt sind21.
§ 66b Abs. 3 StGB ermöglicht die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nachdem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden ist, weil der schuldausschließende oder schuldmindernde Zustand, auf dem die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB beruhte, nicht oder nicht mehr besteht. Damit greift die Norm in grundrechtlich geschütztes Vertrauen ein. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten der jeweils einschlägigen Neuregelungen verurteilt waren – also in allen von der rückwirkenden Anwendung der Verlängerung der Zehnjahresfrist gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB erfassten Fällen ebenso wie in sämtlichen Fällen der rückwirkenden nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (sogenannte Altfälle22). Dabei kommt den betroffenen Vertrauensschutzbelangen ein besonders hohes Gewicht zu, wenn die Anordnung der Maßregel wie im Fall der Sicherungsverwahrung zu einer unbefristeten Freiheitsentziehung führt und damit einen schweren – wenn nicht gar den schwersten vorstellbaren – Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person beinhaltet23.
Keine „Überweisung“ aus der Unterbringung in die Sicherungsverwahrung[↑]
Demgegenüber kann nicht darauf verwiesen werden, dass bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB lediglich eine „Überweisung“ von einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme in eine andere stattfinde24 und daher Vertrauensschutzbelange nur nachrangig berührt seien.
Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB im Anschluss an eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB beinhaltet nicht eine bloße Fortführung der vorherigen Maßregel auf veränderter Rechtsgrundlage, sondern einen neuen, eigenständigen Grundrechtseingriff.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Während § 67a Abs. 1 und Abs. 2 StGB die Möglichkeit der „Überweisung“ in den Vollzug einer anderen Maßregel nur unter der Voraussetzung des Fortbestandes der bisherigen Maßregel eröffnet, setzt § 66b Abs. 3 StGB voraus, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus „für erledigt erklärt worden ist“, bevor die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgen kann. Die Sicherungsverwahrung kann nur angeordnet werden, wenn zuvor die Unterbringung gemäß § 63 StGB beendet worden ist.
Dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB nicht als Fortführung der vorherigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angesehen werden kann, veranschaulicht der Fall des Beschwerdeführers zu II., der sich nach der Erledigung der Maßregel gemäß § 63 StGB zunächst auf freiem Fuß befand, bevor die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Eine nochmalige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kam demgegenüber nicht in Betracht.
Der Eigenständigkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB entspricht die Ausgestaltung des Anordnungsverfahrens. Während für die Erledigungserklärung gemäß § 67d Abs. 6 StGB die Strafvollstreckungskammer am Ort der Unterbringung zuständig ist, obliegt die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 74f Abs. 1 GVG dem Tatgericht. Die Übersendung der Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt gemäß § 275a Abs. 1 Satz 3 StPO erst nach der Erklärung der Erledigung der Unterbringung gemäß § 63 StGB. Für die Zeit bis zur Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann zunächst das Vollstreckungsgericht gemäß § 275a Abs. 6 Satz 2 StPO und ab Eingang des Antrags das Tatgericht gemäß § 275a Abs. 6 Satz 1 StPO einen Unterbringungsbefehl erlassen.
Hinzu kommt, dass beide Maßregeln sich qualitativ voneinander unterscheiden. Gemäß § 72 Abs. 2 StGB können beide Maßregeln grundsätzlich nebeneinander angeordnet werden, wenn nicht der erstrebte Zweck bereits durch eine von ihnen zu erreichen ist (§ 72 Abs. 1 StGB). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt im Vergleich zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel dar25.
Vor diesem Hintergrund beinhaltet die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB einen Eingriff in die Vertrauensschutzbelange des Betroffenen, der in seinem Ausmaß dem Eingriff durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.200726 entspricht, der Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 war27. Wird im Urteil des Tatgerichts die Sicherungsverwahrung weder angeordnet noch vorbehalten und existiert zum Urteilszeitpunkt keine Norm, welche die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglicht, darf der Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm diese Maßregel dauerhaft erspart bleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob im Urteil eine Freiheitsstrafe oder eine andere freiheitsentziehende Maßregel neben oder statt einer Freiheitsstrafe angeordnet wird. Hinsichtlich der berührten Vertrauensschutzbelange macht es auch keinen Unterschied, ob die tatsächlichen Umstände, welche die Gefährlichkeit des Verurteilten begründen, erst nachträglich eintreten oder bekannt werden (§ 66b Abs. 2 StGB) oder ob auf die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verzichtet wird, obwohl diese Umstände im Urteilszeitpunkt bereits bekannt sind (§ 66b Abs. 3 StGB). Auch wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur deshalb unterbleibt, weil das Tatgericht fehlerhaft vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB ausgeht (Fehleinweisung), ist das Vertrauen auf ein dauerhaftes Unterbleiben der Maßregel grundrechtlich jedenfalls dann geschützt, wenn es an einer gesetzlichen Regelung, die zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ermächtigt, fehlt.
Der Vertrauensschutz und die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung[↑]
Das Gewicht der betroffenen Vertrauensschutzbelange bei nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB wird in Altfällen durch die Wertungen der Art. 5 und Art. 7 EMRK verstärkt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seinen Urteilen vom 07.06.2012 festgestellt, dass durch die nachträgliche Anordnung der Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK verstoßen wurde. Da die Beschwerdeführer nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 hätten entlassen werden müssen, stelle die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung eine neue, zusätzliche und somit schwerere Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK dar28. Diese durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgenommene Konkretisierung des Art. 7 EMRK ist bei der Prüfung der Verletzung des Vertrauensschutzgebotes gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen29.
Daneben hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem weiteren Altfall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, c und e EMRK gewertet30. Eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung aufgrund Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK komme nicht in Betracht, da es an einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Sanktion fehle. Die Verurteilung habe nicht einmal die Möglichkeit enthalten, den dortigen Beschwerdeführer später in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Nach der damaligen fachgerichtlichen Rechtsprechung hätte er bei Wegfall der schuldmildernden oder -ausschließenden Störung auch bei fortbestehender Gefahr entlassen werden müssen. Auch eine Rechtfertigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und e EMRK scheide aus31.
Da Art. 5 Abs. 1 EMRK eine abschließende Auflistung zulässiger Gründe für eine Freiheitsentziehung enthält32, kommt eine konventionsrechtliche Rechtfertigung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB in Altfällen nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht33.
Ob diese Erwägungen auch auf Neufälle zu übertragen sind, was das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich § 66b Abs. 2 StGB bejaht hat22, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Einer Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK könnte aber auch bei Neufällen entgegenstehen, dass es an einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Sanktion fehlt34. Berücksichtigt man ergänzend, dass § 66b Abs. 3 StGB die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auch in Fällen vorsieht, in denen eine originäre Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB nicht möglich wäre, wird deutlich, dass die Anwendung von § 66b Abs. 3 StGB auch in Neufällen Vertrauensschutzbelange tangiert.
Soweit die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Fällen erfolgt, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.20041 verurteilt waren, führen die Wertungen der Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 EMRK jedenfalls dazu, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähert35. Eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB darf daher in diesen Fällen nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) leidet36.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Art.20 Abs. 3 GG. Sie sind daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Fortdauer der nachträglich angeordneten Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung genügt den Anforderungen nicht, die sich für eine verfassungsgemäße Entscheidung auf der Grundlage von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.20041 aus den Maßgaben des Urteils vom 04.05.2011 ergeben. Die Gerichte verkennen, dass in Altfällen aufgrund der Beeinträchtigung grundrechtlich geschützten Vertrauens der Eingriff in das Freiheitsrecht der Beschwerdeführer nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig ist und verletzen dadurch, dass sie eine Prüfung anhand dieses Maßstabes – die in erster Linie ihnen, nicht dem Bundesverfassungsgericht, obliegt – nicht vorgenommen haben, das durch das Freiheitsrecht geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer auf ein Unterbleiben der nachträglichen Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Das Oberlandesgericht wird deshalb nach den Maßgaben der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 nach § 35 BVerfGG getroffenen Übergangsregelung37 erneut über die Fortdauer der nachträglich angeordneten Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung zu befinden oder deren Freilassung gegebenenfalls unter Auflagen zu verfügen haben.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. februar 2013 – 2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11
- BGBl I S. 1838[↩][↩][↩][↩][↩]
- vgl. BGHSt 42, 306, 310[↩]
- BT-Drucks. 15/2887, S. 2[↩]
- BT-Drucks. 15/2887, S. 14[↩]
- BGBl I S. 2300[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 330[↩][↩]
- BVerfG – 2 BvR 2122/11[↩]
- LG Marburg, Beschluss vom 15.07.2011 – 7 StVK 190/11 + 267/11[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.08.2011 – 3 Ws 761/11[↩]
- BVerfG – 2 BvR 2705/11[↩]
- LG Marburg, Beschluss vom 30.08.2011 – 7 StVK 266/11[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.11.2011 – 3 Ws 970/11[↩]
- BVerfGK 16, 98[↩]
- EGMR, Urteile vom 07.06.2012 – Beschwerde-Nr. 65210/09 bzw. 61827/09[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 332[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 405 f.; 129, 37, 45 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 406[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 408; 129, 37, 46[↩]
- BVerfGE 128, 326, 388 ff.; 129, 37, 46 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 388 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 129, 37, 47[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 395[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 390[↩]
- vgl. BVerfGK 16, 98, 111[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 55, 63; 16, 98, 111 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.02.2002 – 1 StR 546/01 -, NStZ 2002, S. 533, 534[↩]
- BGBl I S. 513[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 388 f.[↩]
- EGMR, Urteile vom 07.06.2012 – Beschwerde-Nr. 61827/09 [K. ./. Deutschland], Rn. 84 ff.; und 65210/09 [G. ./. Deutschland], Rn. 75 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 392[↩]
- EGMR, Urteil vom 28.06.2012 – Beschwerde-Nr. 3300/10 [S. ./. Deutschland], Rn. 84 ff.[↩]
- EGMR, Urteil vom 28.06.2012, a.a.O., Rn. 84 ff., 91 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 17.12.2009 – Beschwerde-Nr. 19359/04 [M. ./. Deutschland], Rn. 86; EGMR, Urteil vom 19.04.2012 – Beschwerde-Nr. 61272/09 [B. ./. Deutschland], Rn. 66 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 316, 396[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 24.06.1982 – Beschwerde-Nr. 7906/77[Van Droogenbroeck ./. Belgien], Rn. 39; EGMR, Urteil vom 02.03.1987 – Beschwerde-Nr. 9787/82 [Weeks ./. Vereinigtes Königreich], Rn. 42 f., 49 f.; EGMR, Urteil vom 17.12.2009 – Beschwerde-Nr. 19359/04 [M. ./. Deutschland], Rn. 88; EGMR, Urteil vom 21.10.2010 – Beschwerde-Nr. 24478/03, [G. ./. Deutschland], Rn. 44, 50; EGMR, Urteil vom 19.04.2012 – Beschwerde-Nr. 61272/09 [B. ./. Deutschland], Rn. 87; EGMR, Urteil vom 13.01.2011 – Beschwerde-Nr. 6587/04 [Haidn ./. Deutschland], Rn. 84; zu § 66b Abs. 3 StGB: EGMR, Urteil vom 28.06.2012, a.a.O., Rn. 90[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 391[↩]
- BVerfGE 128, 326, 388 ff., 406 f.; 129, 37, 46 f.[↩]
- BVerfGE 128, 326, 332 f.[↩]










